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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Ethobeitragsverordnung
Dies erleichtert zudem die Kontrolle von Betrieben, die im Rahmen einer arbeitsteiligen Ferkelproduktion zusammenarbeiten.
Art. 3 BTS-Programm
Abs. 3
Weil perforierte Böden für Pferde, insbesondere wenn sie beschlagen sind, eine erhöhte Rutschgefahr bedeuten, werden sie verboten. Perforierte Böden sind in der Pferdehaltung ohnehin wenig sinnvoll (Kotbeschaffenheit).
Anhang 1 Weitere BTS-Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien
Bst. a Tiere der Rindviehgattung und Wasserbüffel
Neu werden verschiedene Ausnahmen für das Anbindeverbot, die heute in Weisungen geregelt sind, auf die Verordnungsstufe transferiert. Dies entspricht den Anliegen seitens des Vollzuges.
Bst. b Tiere der Pferdegattung
Für Pferde wird ein BTS-Programm eingeführt. Damit wird einem seit mehreren Jahren immer wieder aus Tierschutzkreisen vorgebrachten Anliegen entsprochen.
Bst. c Die Buchstaben korrespondieren mit den Tierkategorien gemäss Art. 2. Da für Schafe kei-
ne BTS-Beiträge ausgerichtet werden, entfällt der Buchstabe c.
Bst. d Ziegen
Ziegenböcke, Jungziegen (Geburt bis zum ersten Wurf) und Ziegen (einige Tage vor dem Werfen bis zehn Tage danach) müssen neu nicht mehr zwingend in einem Mehrflächen-Haltungssystem gehalten werden, sondern können auch in einer Einflächen-Tiefstreuebucht untergebracht werden. Dies entspricht einem Anliegen aus der Praxis.
Bst. f Tiere der Schweinegattung
Zuchtsauen dürfen bereits heute während der Deckzeit bis zu zehn Tage in Einzelständen fixiert werden. Für die Kontrolleure ist es praktisch unmöglich zu prüfen, wie lange die Tiere so gehalten wurden. Deshalb sollen jene Schweinehalter, die ihre Zuchtsauen während des Deckens in Einzelständen fixieren, künftig notieren, von wann bis wann eine bestimmte Tiergruppe in diesem nur für eine kürzere Haltungsdauer tolerierbaren Aufstallungssystem untergebracht wurde.
Bst. g Nutzgeflügel
Bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen können Geflügelhalter bereits heute den Zugang der Tiere zum Aussenklimabereich reduzieren, müssen dies aber im Auslaufjournal dokumentieren. Ob ein Geflügelhalter den Tieren zu Recht den Auslauf verweigerte oder nicht, ist bei der Kontrolle nur schwer überprüfbar. Um die Nachvollziehbarkeit des Auslaufmanagements zu erhöhen, schlagen wir vor, dass der Geflügelhalter den Grund für die Verweigerung des Auslaufs im Journal dokumentieren muss.
Anhang 2 Weitere Anforderungen im Zusammenhang mit dem Auslauf der einzelnen Tierkategorien
Bst. a-e Tiere der Rindviehgattung, Wasserbüffel und andere Raufutter verzehrende Nutztiere
Die Zeitdauer für Regelungen gemäss 1.1a und 1.1b war bisher mit "während der Vegetationsperiode" oder "während der Winterfütterungsperiode" definiert. Dies gab immer wieder Anlass zu Unsicherheiten für Landwirte und Kontrolleure und führte auch schon zu Rekursverfahren. Deshalb wird die unpräzise Definition der Zeitdauer durch fixe Kalenderdaten ersetzt. Probleme dürften sich dadurch auch für das Berggebiet keine ergeben. Wenn die Vegetation im Mai das Weiden noch nicht erlaubt, kann der Landwirt den Weidegang durch den Auslauf in einen Laufhof ersetzen.