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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Weinverordnung Anhörung

b. für gerodete Rebsorten Neuanpflanzungen zur Weinerzeugung verbieten und

c. …

3 Die betreffenden Rebflächen müssen für die Weinerzeugung bestimmt sein.

Art. 8 und 9: Weinlesekontrolle

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 10

Abschnitt 3: Bezeichnung und Mindestanforderungen

Art. 10 Weinspezifische Begriffe

1 Die weinspezifischen Begriffe, die in Anhang 1 aufgeführt sind, dürfen zur Kennzeichnung und Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Schweiz nur im Sinne ihrer Begriffsbestimmung verwendet werden.

2 Sie sind gegen jede Anmassung, Nachahmung, Anspielung und Übersetzung geschützt, selbst wenn der geschützte spezifische Begriff zusammen mit einem Ausdruck wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird.

Art. 10b Weinbaugebiete

Das Schweizer Weinbaugebiet wird in drei Regionen unterteilt:

a. die Region Westschweiz mit den Kantonen Genf, Waadt, Wallis, Freiburg, Neuenburg, Jura und mit der Bielerseeregion des Kantons Bern;

b. die Region Deutschschweiz mit den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt, Solothurn, Aargau, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Zürich, Schwyz, Zug, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, Uri, Graubünden, ausgenommen die Mesolcina, und mit der Thunerseeregion des Kantons Bern;

c. die Region italienische Schweiz mit den Kantonen Tessin und der Mesolcina des Kantons Graubünden.

Art. 11 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung

1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind.

2 Die Kantone legen die Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen fest. Diese umfassen insbesondere:

a. eine Abgrenzung des geografischen Gebiets, in welchem zumindest die Trauben produziert werden;