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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Weinverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind zu berücksichtigen:
Art. 4 Abs. 1 Bst. g
g. gegebenenfalls den Ausschluss der Rebfläche von der Weinerzeugung.
Art. 5 Titel, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3
Zulassung zur Weinerzeugung
1 Zur Weinerzeugung sind nur Rebflächen zugelassen:
3 Der Verkauf von Wein sowie von Trauben oder Traubenmost zum Zweck der Weinerzeugung ist verboten, wenn diese Produkte von Rebflächen stammen, die nicht zur Weinerzeugung zugelassen sind.
Art. 7a Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 3
1 Im Rahmen des verfügbaren Kredits können Beiträge für die Umstellung von Rebflächen gewährt werden in Kantonen, die:
a. für gerodete Rebsorten einen Höchstertrag festlegen, der mindestens 0.1 kg/m2 (0.08 l/m2) unter der Ertragsbegrenzung nach Artikel 11 Absatz 5 liegt;
1 SR 916.140
2003–......