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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Weinverordnung Anhörung

Bezeichnungen Begriffe

Flétri, flétri sur souche Süsswein mit kontrollierter

Ursprungsbezeichnung aus am Stock getrockneten Trauben mit einem

potentiellen Alkoholgehalt von

mindestens 13 % vol, dem weder

Alkohol, Zucker oder

Traubensaftkonzentrat zugesetzt wurde und der nach der normalen Gärung noch Restzucker enthält. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten. Bezeichnungen wie mi-flétri, semi-flétri usw. sind nicht gestattet.

Gletscherwein / Vin des Glaciers Weisswein mit kontrollierter Ursprungs-

bezeichnung, der im Wallis produziert, im Val d’Anniviers nach lokaler Tradition ausgebaut sowie aus Wein einer oder mehrerer Sorten und verschiedener Jahrgänge hergestellt wird und eine oxydative Tendenz aufweist.

Oeil-de-Perdrix Rosé-Wein mit kontrollierter Ursprungs-

bezeichnung, hergestellt aus einheimischen Trauben der Sorte Blauburgunder Passerillé/Strohwein/ Sforzato Wein mit kontrollierter

Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus weissen oder roten, auf Stroh, Horden, Lattenkisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

Pressé doux / Süssdruck Rosé-Wein, hergestellt aus roten Trau-

ben, die vor oder während des Gärungsbeginns gekeltert werden.

Primeur / Novello / Vin nouveau Wein, der vor Ende des Erntejahres

verarbeitet und abgefüllt wird.

Riserva Tessiner Wein mit kontrollierter Ur-

sprungsbezeichnung, der frühestens nach einem Alterungsprozess von 18 Monaten für Rotweine bzw. von 12 Monaten für Weissweine nach dem 1. Oktober des Erntejahres auf den Markt gelangt.