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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Weinverordnung Anhörung
jahres mit der Unterschrift der für das Inventar verantwortlichen Person einzureichen.
7 Die Kellerbuchhaltung ist der Kontrollstelle auf Verlangen auszuhändigen. Der Betrieb gewährt der Kontrollstelle die erforderliche Hilfe und erteilt ihr jede sachdienliche Auskunft.
Art. 16h Pflichten der Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle nimmt die Kontrolle risikobasiert vor. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:
a. die festgestellten Risiken betreffend Mischung, Verschnitt und Einhaltung der Bezeichnungen und Kenzeichnungen;
b. das bisherige Verhalten des kontrollierten Betriebs hinsichtlich der Einhaltung der Gesetzgebung;
c. die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen;
d. die Betriebsgrösse;
e. die Vielfalt der vermarkteten Weine;
f. das Vorhandensein von ausländischen Weinen;
g. das Vorhandensein von schweizerischen oder ausländischen Weinen, die zugekauft oder Eigentum anderer Personen sind;
h. jegliche Information, die auf einen möglichen Verstoss gegen die Gesetzgebung hinweisen könnte;
i. mögliche besondere Witterungsbedingungen.
2 Zwischen zwei aufeinander folgenden Kontrollen dürfen nicht mehr als vier Jahre liegen.
3 Die Kontrollstelle hat auch die Aufgabe:
a. die Meldungen entgegenzunehmen, ein Verzeichnis der im Weinhandel tätigen Betriebe zu führen und das Bundesamt darüber zu informieren;
b. bei der Feststellung eines Vergehens Anzeige zu erstatten;
c. die Inventare der Betriebe entgegenzunehmen und zusammenzufassen sowie das Ergebnis dem Bundesamt bis spätestens Ende März jedes Jahres zu übermitteln;
d. einen jährlichen Bericht mit den ausführlichen Kontrollergebnissen zuhanden des Bundesamtes zu erstellen. Dieser muss mindestens Angaben zur Gesamtzahl der kontrollpflichtigen Betriebe, die Anzahl der im Laufe des Berichtsjahres kontrollierten Betriebe, die festgestellten Unregelmässigkeiten und Vergehen sowie die entsprechenden Folgen enthalten. Der Bericht muss dem Bundesamt bis Ende März jedes Jahres zugestellt werden.