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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Weinverordnung Anhörung

Art. 16i Kontrollstelle

1 Mit der Durchführung der Kontrolle wird ..................... (eidgenössische Kontrollstelle) beauftragt.

2 Bei Produzenten, die ausschliesslich ihre eigenen Produkte verarbeiten und verkaufen und jährlich höchstens 20 hl aus demselben Produktionsgebiet zukaufen, kann eine gleichwertige in der Verantwortung der Kantone liegende Kontrolle vom Bundesamt anerkannt werden. Die von den Kantonen bezeichneten Kontrollstellen unterliegen den Pflichten nach Artikel 16h. Das Bundesamt entscheidet auf Gesuch der Kantone hin über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Kontrollen. Bei Verletzung der Pflichten kann es die Anerkennung widerrufen.

3 Jeder Betrieb, der die Auflagen nach Absatz 2 erfüllt, kann verlangen, der Kontrolle durch die eidgenössische Kontrollstelle unterstellt zu werden.

Art. 16j Kontrollkosten und Gebühren

1 Die Kosten für die von der eidgenössischen Kontrollstelle vorgenommenen Kontrollen gehen zu Lasten der Kontrollpflichtigen.

2 Die eidgenössische Kontrollstelle legt einen Gebührentarif fest. Dieser bedarf der Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement (Departement).

3 Wird die Kontrolle von einer kantonalen Kontrollstelle vorgenommen, regelt der Kanton die Finanzierung.

Art. 16k Ausnahmen

1

Betriebe, die in der Schweiz ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit Etiketten und mit nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte einkaufen und wiederverkaufen, Wein weder ein- noch ausführen und deren Umsatz jährlich maximal 1000 hl nicht übersteigt, sind von der Kontrolle befreit. Sie führen hingegen ein Kellerbuch nach Artikel 16g Absatz 2. Besteht Verdacht auf ein Vergehen, kann ihre Tätigkeit jederzeit kontrolliert werden.

2 Betriebe, die der Kontrolle nach den Bestimmungen der Bio-Verordnung3 unterstellt sind, können von der entsprechenden Kontrollstelle verlangen, dass die Weinhandelskontrolle von der Zertifizierungsstelle durchgeführt wird, sofern die Bedingungen nach Artikel 16h erfüllt sind. Die Zertifizierungsstelle übermittelt das Ergebnis ihrer Kontrolle der entsprechenden Kontrollstelle.

Art. 16l Zusammenarbeit mit den Behörden

1 Die Kontrollstellen leiten im Rahmen ihrer Tätigkeit umgehend alle sachdienlichen Informationen an die Amtsstellen des Bundes und der Kantone oder an eine andere Kontrollstelle auf Verlangen weiter.

3 SR 910.18