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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Weinverordnung Anhörung

2 Sie melden im Rahmen ihrer Tätigkeit alle Beobachtungen über Verstösse gegen das Landwirtschafts- oder das Lebensmittelrecht den zuständigen Behörden.

3 Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt der eidgenössischen Kontrollstelle die Angaben im Zusammenhang mit der Zollabfertigung mit, die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.

4 Auf Begehren erteilen die Amtsstellen des Bundes und der Kantone den Kontrollstellen die für ihre Tätigkeit sachdienlichen Informationen.

Art. 16m Aufsicht

Die eidgenössische Kontrollstelle untersteht der Aufsicht des Departements.

Art. 19

Aufgehoben

II

4

Die Verordnung vom 28. Mai 1997 über die Kontrolle des Handels mit Wein wird aufgehoben.

III

Die Kantone müssen ihre Bestimmungen über die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bis spätestens zum 1. Juni 2009 anpassen.

IV

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 SR 916.147