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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Dünger-Verordnung
den neu im Anhang 1 der Dünger-Verordnung zusammengefasst und der Anwendungsbereich angepasst. Weitere Erläuterungen dazu befinden sich im Abschnitt zum Anhang 1. Verpackungen, die zum Beispiel in einem Nachbarland auf dem Markt sind und eine Kennzeichnung in einer schweizerischen Amtssprache enthalten, können eingeführt werden, ohne dass die Adresse des schweizerischen Inverkehrbringers oder Importeurs auf der Verpackung vorhanden ist. Diese Ausnahme von den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften ist im Absatz 6 von Artikel 24 geregelt.
Das Beimischungs- respektive Vermischungsverbot von Pflanzenschutzmittel respektive Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden wird beibehalten und das Vermischungsverbot durch Klärschlamm ergänzt. Dünger mit Nitrifkationshemmern unterliegen der Zulassungspflicht. Mit der Anpassung von Artikel 16 sind auch Unterlagen zur Wirksamkeit einzureichen. Im Absatz 3 wird spezifiziert, dass mit einer Bewilligung das Vermischungsverbot für Mineraldünger ausgenommen ist. .
Im Absatz 4 werden die bestehenden Regelungen durch Bestimmungen zu Anforderungen an Dünger und deren Herstellung definiert. Basierend auf Artikel 160 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) wird präzisiert, dass die Produzenten von Recyclingdüngern oder von Düngern mit organischer Substanz keine Ausgangsmaterialien verwenden dürfen, welche das Endprodukt nachteilig beeinflussen. Ausgangsmaterialien mit zu hohen Schadstoffgehalten könnten so von der Produktion ausgeschlossen werden.
Art. 22 und 23
Die Einfuhr wird in einem einzigen Artikel geregelt und der Artikel 23 aufgehoben. Bei der Einfuhr sind die Anforderungen an die Produkte (z.B. Grenzwerte) und Bewilligungen zu respektieren. Zugelassen sind bewilligte Dünger und alle Dünger, die einem Düngertypen der Düngerbuch-Verordnung entsprechen. Die Einfuhr von Düngern wird mit diesen Bestimmungen auf alle definierten Düngertypen ausgedehnt. Dünger sind in einer Verpackung mit entsprechender Kennzeichnung oder in Loseform mit entsprechenden Begleitpapieren einzuführen. Für das weitere Inverkehrbringen müssen eingeführte Dünger korrekt für die Schweiz gekennzeichnet und allenfalls angemeldet werden (Artikel 22 Absatz 4). Die Einschränkungen des Giftrechts zur Einfuhr von Düngern für den Eigengebrauch (Verordnung des BLW und des BAG über die Liste der einführbaren Düngertypen) sind mit dem Inkrafttreten des Chemikalienrechts am 1. August 2005 hinfällig geworden und werden deshalb aufgehoben.
Art. 24 Abs. 2 Bst. b und f sowie Abs. 3 und 6
Neben vorhandenem Wissen ist die Gebrauchsanweisung ein zentrales Element, damit ein Produkt korrekt angewendet wird. Nach der EG-Verordnung 2003/2003 ist die Angabe einer Gebrauchsanweisung bei EG-Düngern freiwillig. In gewissen EG-Mitgliedländern ist dies dagegen obligatorisch. Damit die Bestimmungen von Artikel 23 beim Import für den Eigengebrauch oder das Inverkehrbringen nicht durch allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen verunmöglicht wird, sind die Bestimmungen von Artikel 24 anzupassen. Gemäss Absatz 2 Bst. f und Absatz 3 wird eine Gebrauchsanweisung nur für die Abgabe von Düngern in der Schweiz an Privatpersonen ohne spezifische Kenntnisse notwendig sein. Das Vorliegen schweizerischer Düngungsempfehlungen aus der Berufsbildung, von Firmen, aus der Fachpresse, von Forschungsanstalten etc. bei gewerblichen Anwendern genügt, damit die Gebrauchsanweisung auf einem Lieferschein oder der Etikette von Grosspackungen nicht zwingend vorhanden sein muss. Damit Dünger in der Originalverpackung eines Nachbarlandes importiert werden können, muss der Name und die Adresse des Inverkehrbringers oder Importeurs erst auf der Verpackung vorhanden sein, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird.
Art. 24a Abs. 1 Bst. c und d und Abs. 1bis
Nach dem Landwirtschaftsgesetz Artikel 159 Absatz 2 muss der Anwender die Verwendungsanweisungen beachten. In der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung) sind weitere Einschränkungen und Verbote bezüglich der Verwendung von Düngern vorhanden. Dieses Recht ist einzuhalten. In anderen Bereichen (z.B. Pflanzenschutzmit-