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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Dünger-Verordnung

Regelung verlangt für ein Produkt eine Bewilligung für das Inverkehrbringen, wenn ein Dünger aus tierischen Nebenprodukte hergestellt wird.

Art. 11 Abs. 2, 5 und 9

Bewilligungen für Dünger sind bisher unbefristet gültig. Langfristig ist der Status einer Bewilligung unbekannt, wenn die Formulierung des Produktes geändert wurde, die Firma oder ein Firmenbereich aufgelöst, ausgelagert oder fusioniert wurde. Deshalb wird wie in anderen Bereichen (z. B. Pflanzenschutzmittel) die Bewilligung neu auf 10 Jahre befristet. Die Verlängerung der befristeten Bewilligung wird auf Antrag hin jeweils für weitere 10 Jahre erteilt. Bei Fusionen oder Firmenaufteilungen entstehen Gebilde, in welcher die Bewilligungsinhaberin keine Dünger mehr vertreibt oder diesen Bereich abgibt. Für solche Situationen soll das Bundesamt im Einverständnis mit der Bewilligungsinhaberin erteilte, nicht mehr benötigte Bewilligungen aufheben können.

Art. 16 Abs. 2

Nitrifikationshemmer werden als „Mittel zur Beeinflussung der biologischen Vorgänge im Boden“ bezeichnet. Nitrifikationshemmer sind nicht als Düngertyp definiert und benötigen somit eine Bewilligung für das Inverkehrbringen. Mit der Revision des Chemikalienrechts wurde der Artikel 21a ins Düngerrecht aufgenommen, der die Bedingungen für die Zulassung von Nitrifikationshemmern festlegte. Unter anderem sind die Auswirkungen auf den Boden, die Umwelt sowie die Wirkung zu belegen und zu prüfen. Damit ein Wirkungsnachweis verlangt werden kann, ist im Artikel 16 Absatz 2 der Begriff „Mittel zur Beeinflussung der biologischen Vorgänge im Boden“ zu streichen.

Art. 18 Abs. 1

Nach dem Chemikalienrecht liegt die Verantwortung beim Hersteller respektive Inverkehrbringer, dass Dünger, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten, richtig eingestuft, verpackt und gekennzeichnet werden. Diese Verantwortung wird mittels einer Meldepflicht und Marktkontrollen überprüft. In Artikel 18 werden die einzureichenden Unterlagen zur Einstufung und Kennzeichnung des Produktes nach der Chemikalienverordnung von der Prüfung ausgenommen, damit die Selbstverantwortung der Inverkehrbringer nach dem Chemikalienrecht nicht durch das Düngerrecht beschnitten wird.

Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1

Im Artikel 19 wird die Gültigkeit der korrekten Anmeldung von fünf auf zehn Jahre erhöht. Dies ist für die Anmelderin wie auch für die Behörde eine administrative Entlastung. Im Weiteren wird im Artikel 21 präzisiert, das die Anmelderin Änderungen unaufgefordert dem Bundesamt mitteilen muss, damit die korrekte Anmeldung nicht hinfällig wird.

Art. 20 Bst. b und c

Die Bestimmungen des Artikels 20 sind nicht kohärent mit den Bestimmungen der Absätze 2 von Artikel 24a und 26. Deshalb wird die Bezeichnung des Düngers in Buchstabe b durch den Handelsnamen ersetzt. In Buchstaben c wird an Stelle der „Definition des Düngers“ der Begriff „Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste wie in Absatz 2 von Artikel 24a und 26 verwendet. Diese Anpassungen sind mit dem bestehenden EG-Recht kompatibel, obwohl EG-Düngemittel nicht der Anmeldepflichten unterliegen.

Art. 21a

Dünger mit zu hohem Schadstoffgehalt werden vom Import (Artikel 22) und Inverkehrbringen ausgeschlossen. Importeure und Inverkehrbringer werden im Rahmen der Selbstkontrolle gewährleisten müssen, dass die Qualitätsanforderungen der Dünger erfüllt werden. Die Schadstoffgrenzwerte wer-