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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Dünger-Verordnung
Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1
Gemäss Artikel 159a des LwG kann der Bundesrat Vorschriften über die Verwendung von Dünger erlassen. Solche Einschränkungen in der Verwendung von Düngern bestehen bereits im Anhang 3 der Düngerbuch-Verordnung und werden neu in der Düngerbuch-Verordnung im Artikel 10 Bodenschutz aufgeführt. Im Artikel 4 der Dünger-Verordnung wird deswegen im Absatz 1 die Delegationsnorm angepasst. Im Artikel 1, der den Gegenstand und Geltungsbereich der Dünger-Verordnung erwähnt, wird im Absatz 1 mit Bezug auf Artikel 4 neu auch die Verwendung erwähnt.
Art. 5 Begriffe
Der Begriff Hofdünger wird angepasst, so dass die Aufbereitung durch Vergärung von Hofdünger zusammen mit auf dem eigenen Betrieb produzierten Produkten und Nebenprodukten weiterhin mit der Definition abgedeckt wird. Hofdünger, die mit Co-Substraten, die nicht auf dem eigenen Betrieb angefallen sind, vergärt werden, fallen unter die Definition von Gärgut oder Presswasser. Die Begriffe Kompost, Gärgut und Presswasser werden mit mikrobieller Biomasse als Ausgangsmaterial zu deren Herstellung erweitert sowie redaktionell kohärent formuliert. Die mikrobielle Biomasse als Nebenprodukt der Lebens- oder Arzneimittelherstellung wurde bisher mittels der Düngerkategorie sonstige Erzeugnisse (Buchstabe j) erfasst, was durch die neue Definition von Kompost und Gärgut nicht mehr notwendig sein wird. Im Weiteren wird die Anwendung von Vergärungsprodukten auf Grund der Nährstoffmengen spezifiziert. Vergärungsprodukte mit relativ hohen Nährstoffmengen können nur zu Düngungszwecken verwendet werden. Einzig jene Vergärungsprodukte in fester Form, die mittels Pressschneckenseparation, Zentrifugation und /oder Membranfiltration aus Gärgut oder Presswasser aufbereitet werden, können auch als Bodenverbesserer, Bestandteil von Substraten, Erosionsschutz und für Rekultivierungen oder künstliche Kulturerden verwendet werden. Beim unverrotteten pflanzlichen Material wird der Begriff Abfälle durch Nebenprodukte ersetzt und ergänzt, sowie dass aus hygienischen Gründen solches Material in den Boden eingearbeitet werden muss. Der Begriff Erzeugnisse aus mineralischen Abfällen und tierischen Abfällen wird gestrichen, weil für beide Abfälle entsprechende Bestimmungen in der Dünger-Verordnung schon bestehen und mit der Aufhebung der Stoffverordnung dies nicht angepasst wurde. Bei Klärschlamm werden die Anwendungsbeispiele gestrichen, weil die Verwendung von Klärschlamm auch während der Übergangszeit bis zum endgültigen Verbot in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung klar geregelt ist.
Zur besseren Verständlichkeit der Konsumentinnen und Konsumenten wird neu zwischen organischen und organisch-mineralischen Düngern unterschieden. Im Gegensatz zu organisch-mineralischen Düngern dürfen organischen Düngern keine mineralischen Komponenten zugefügt werden.
Zusätzlich werden die neuen Nährstoffdefinitionen, übernommen vom europäischen Recht, die die Vereinfachung der Beschreibung der bestehenden Düngerkategorien ermöglichen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. h und Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2
Mit der Erwähnung der Kompostierungsmittel in Artikel 7 und der Streichung derselben in Artikel 10 werden nur noch jene Kompostierungsmittel bewilligungspflichtig sein, die keinem Düngertyp entsprechen. Mineralische Dünger oder Bodenverbesserungsmittel, die einem Düngertyp der Düngerbuch-Verordnung entsprechen und die als Kompostierungsmittel angepriesen werden, werden dann weder bewilligungs- noch anmeldepflichtig sein. Die Anmeldepflicht wird für Kompostierungsmittel gelten, die organisch-mineralische oder organische Dünger sind und keine Mikroorganismen oder andere bewilligungspflichtige Ausgangsmaterialien enthalten. In der Düngerbuch-Verordnung wird die spezifische Kennzeichnung der Kompostierungsmittel geregelt.
Art. 8 Abs. 1 Bst. c
Eine redaktionelle Anpassung wird im Text bezüglich der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 23. Juni 2004 (VTNP, SR 916.441.22) vorgenommen. Die bestehende