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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf vom 29. Juni 2007
20 Dünger-Verordnung
20.1 Ausgangslage
Die Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) beauftragen den Bundesrat Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen sowie die Bezeichnung von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln zu erlassen (Art. 160 und 161 LwG). Diese Aufgabe hat er mit dem Erlass der Dünger-Verordnung wahrgenommen. Der technische Fortschritt in der Herstellung und Verwendung von Düngern, insbesondere im Bereich der Recyclingdünger (Kompost, Gärgut und Presswasser) der letzten Jahre, und die Konsolidierung und spezifische Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und es Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (EG-Verordnung 2003/2003, ABI. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) machen eine Änderung der Dünger-Verordnung nötig. Zusätzlich soll die Verordnung soweit als möglich vereinfacht werden.
Aufbereitungsformen von Vergärungsprodukten und deren Anwendung werden präzisiert, bestehende Definitionen ans EG-Recht angepasst oder vereinfacht, organische Dünger von der Kategorie organisch-mineralischer Dünger getrennt und die Grenzwerte für organische und metallische Schadstoffe in Düngern vereinfacht und zusammengezogen. Administrative Erleichterungen werden sich durch die Aufhebung der Bewilligungspflicht für Kompostierungsmittel und der Meldepflicht von mineralischen Bodenverbesserungsmitteln, die einem Düngertypen entsprechen, sowie die Wiederholung der Meldepflicht von 5 auf 10 Jahre zu verlängern, ergeben. Die Einfuhr für den Eigengebrauch wird auf alle definierten Düngertypen ausgedehnt.
20.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Angleichung des Düngerrechts im Bereich der Mineraldünger mit dem entsprechend harmonisierten Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG) erleichtert die Einfuhr und das Inverkehrbringen von EG-Düngern. Der administrative Aufwand der Verwaltung und für die Inverkehrbringer wird reduziert. Die Befreiung der mineralischen Bodenverbesserungsmittel von der Meldepflicht sowie die neue Definition der Düngertypen insbesondere bei organisch und organisch-mineralischen Düngern werden Erleichterungen im Meldewesen bringen. Zusätzlich muss die Anmeldung nur noch alle 10 statt 5 Jahre bestätigt werden. Die Einfuhr für den Eigengebrauch kann unter Beachtung der Bestimmungen zur Pflichtlagerhaltung von Düngern dank der Angleichung des schweizerischen Chemikalienrechts an die Bestimmungen der EG auf alle definierten Düngertypen ausgedehnt und erleichtert werden. Die Anpassungen des Düngerrechts wird somit die Einfuhr, das Inverkehrbringen und den administrativen Aufwand vereinfachen und somit die Kosten reduzieren.
20.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Durch die Anpassung der Dünger-Verordnung werden die Produkte aus der Vergärung und deren Anwendung definiert und geregelt, organische Dünger von organisch-mineralischen Düngern getrennt, Definitionen mit jenen des EG-Rechts harmonisiert, Kompostierungsmittel, die einem Düngertyp entsprechen der Melde- statt der Bewilligungspflicht unterstellt, die Kennzeichnung harmonisiert sowie allgemeine Anforderungen für die Herstellung von Düngern mit organischer Substanz erlassen. Schadstoffgrenzwerte werden neu für Dünger zusammenfassend in der Dünger-Verordnung geregelt sowie die entsprechenden Bestimmungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
1 angepasst oder aufgehoben.