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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Dünger-Verordnung

teln) bestehen ebenfalls Verwendungsverbote, die aber nicht auf der Etikette aufgeführt sein müssen. Deshalb soll es nicht mehr zwingend sein, dass entsprechendes Recht auf der Etikette aufgeführt sein muss, insbesondere weil eine Gebrauchsanweisung oder Düngungsempfehlungen vorhanden sein müssen. Deshalb werden die Buchstaben c und d von Absatz 1 aufgehoben. Es wird aber ein Hinweis auf das bestehende Recht eingefügt (Absatz 1bis), damit die Inverkehrbringer angehalten werden, bei der Formulierung der Gebrauchsanweisung die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen nicht zu verletzen.

Art. 27 Information der Öffentlichkeit

Damit in Zukunft in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis (z.B. Internet) neben den bewilligten Düngern auch die angemeldeten Dünger aufgeführt werden können, wird der Artikel 27 ergänzt.

Art. 30a Abs. 2 und 3

Im Einleitungssatz des Absatzes 2 wird der Verweis auf die Schadstoffgrenzwerte, neu im Anhang 1 der Dünger-Verordnung, angepasst. Anstelle einer Anmeldung können Düngerprodukte aus der Kompostierung oder Vergärung mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Landwirtschaft weiter in Verkehr gebracht werden, wenn die Schadstoffgrenzwerte um höchstens 50 Prozent überschritten werden. Die Anpassung der Grenzwerte im Anhang 1 für Kupfer und Zink bei überwiegender Vergärung von Hofdüngern (> 50 % Anteil) zusammen mit Co-Substraten wird die Energiegewinnung aus Hofdüngern ermöglichen. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) wird ein Bewilligungsgesuch prüfen, wenn der Kanton, welcher die Betriebsbewilligung erteilt, beim BLW einen Antrag für die entsprechende Anlage gemäss Buchstabe b des Absatzes 2 stellt. Sanierungsmassnahmen sind für die Anlage zu evaluieren und umzusetzen. Das Bundesamt für Landwirtschaft wird diesbezüglich beratend zur Verfügung stehen.Die zwingende Anpassung der Ausbringungsmenge an die Höchstfrachten wird die Schadstoffbelastung einschränken. Dies stellt gegenüber den maximalen Ausbringmengen nach Ziffer 3.2.2 des Anhangs 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung eine starke Zäsur darstellt. Es bedeutet, dass an Stelle der 8.3 Tonnen pro Jahr und Hektare höchstens 5 Tonnen pro Jahre und Hektare bei einer Grenzwertüberschreitung ausgebracht werden können. Dies wird gewährleisten, dass der Boden im Vergleich mit einer organischen Düngung zum Beispiel mit Kompost nicht zusätzlich mit Schadstoffen aus Vergärungsprodukten mit überwiegendem Hofdüngeranteil belastet wird. Weil Vergärungsprodukte keine Hofdünger sondern Recyclingdünger sind, ist bei Grenzwertüberschreitungen die Ausbringmenge auch für die Verwendung auf dem eigenen Betrieb einzuschränken.

Art. 32 und Anhang 2 Änderung bisherigen Rechts

Im Anhang 2 werden Anpassungen der ChemRRV vorgenommen. Es wird vorgeschlagen, alle Qualitätsanforderungen an Dünger, insbesondere die Schadstoffgrenzwerte im Anhang 1 der Dünger-Verordnung einfacher zu regeln und zusammenzufassen. Dies bedingt eine Anpassung des Verweises im Artikel 32 der Dünger-Verordnung auf den Anhang 2.6 der ChemRRV. Die Anpassungen von Artikel 32 sowie die Aufhebung von Absatz 2 von Ziffer 4 der ChemRRV wird gemacht, weil mit der Festlegung von Schadstoffgrenzwerten auch für organische Schadstoffe das weitere Vorgehen bei Grenzwertüberschreitungen nach Artikel 30a Absatz 2 klar definiert ist.

Art. 35 Übergangsbestimmungen

Die lange Dauer von drei Jahren, in welcher Dünger noch nach den bestehenden Bestimmungen in Verkehr gebracht werden können, wurde gewählt, damit auf Vorrat gedruckte Verpackungen von umsatzschwachen Produkten noch aufgebraucht werden können. Die neuen Bestimmungen werden ab dem 1. Januar 2008 angewandt. Bewilligte Dünger sind mit Inkrafttreten der Änderungen für weitere zehn Jahre verkehrsfähig, bis die unbefristeten Bewilligungen ohne Erneuerung erlöschen werden.