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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Dünger-Verordnung
Anhang 1
Die bestehenden komplexen Grenzwertregelungen für organische Dünger in der Düngerbuch-Verordnung werden im Anhang 1 der bundesrätlichen Dünger-Verordnung vereinfacht sowie mit weiteren bestehenden Grenzwertregelungen verschmolzen und an einem Ort zusammengefasst. Grenzwerte für Schwermetalle und organische Schadstoffe stellen Qualitätsanforderungen an Produkte dar und werden deshalb im vertikalen Düngerrecht geregelt. Grenzwerte der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnungwerden gestrichen und ins Düngerrecht transferiert. Dies betrifft insbesondere die Grenzwerte für Mineraldünger, Erzeugnisse aus tierischen Nebenprodukten, Kompost, Gärgut und Presswasser. Für verschiedene Düngertypen mit organischer Substanz (Tabelle 1) sowie Recyclingdünger werden die bestehenden Grenzwerte für Kompost übernommen. Dies wird eine massive Vereinfachung und Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer ergeben und den Vollzug stark vereinfachen.
Kupfer oder Zink als Spurennährstoff in Futtermitteln oder als Komponente in Tierarzneimitteln wird von Tieren ausgeschieden. Der Höchstgehalt für Kupfer und Zink in Alleinfuttermitteln wurde auf den 1.1.2004 auf EG-Niveau gesenkt. Tiere setzen etwa 80% der Futtermittel um, während die restlichen 20 ausgeschieden werden. Bei den Spurennährstoffen ist es gerade umgekehrt. Diese werden etwa zu 80% ausgeschieden. Dadurch kommt es zu einer Aufkonzentrierung von Futtermittelspurennährstoffen in Hofdüngern. Für die überwiegende Vergärung von Hofdüngern wird der Grenzwert für die beiden Schwermetalle Kupfer und Zink von 100 auf 150 mg/kg respektive von 400 auf 600 mg/kg angehoben, damit insbesondere die „gasreiche“ Gülle und Mist von Schweinen auch in der Co-Vergärung verwendet werden können. Überwiegend bedeutet einen Hofdüngeranteil von mehr als 50%. Werden die Grenzwerte auf Grund von Futter- und Tierarzneimitteln in Vergärungsprodukten mit hohen Anteilen von Ausscheidungen der Schweine um höchstens 50% überschritten, kann der Kanton für die entsprechende Anlage eine Bewilligung beantragen. Mit einer Bewilligung ist die Verwendung nach der Höchstfrachtenregel der Düngerbuchverordnung zwingend einzuschränken (Artikel 30a Dünger-Verordnung) und Sanierungsmassnahmen sind zu evaluieren und umzusetzen.
Richtwerte für unerwünschte organische Schadstoffe wie Dioxin existieren in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung und dienen der Ursachennachforschung bei Überschreitungen. Die neuen Anforderung an die geeigneten Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Recyclingdüngern (Art. 21a der Dünger-Verordnung) können nur beim Vorhandensein von Grenzwerten einheitlich umgesetzt werden, weshalb im Anhang 1 für AOX, PAK, Dioxine und PCB Grenzwerte aufgeführt werden.
Mineralische Bodenverbesserungsmittel sind sehr langsam abbaubar, wodurch immobile Schwermetalle auch sehr langsam abgegeben werden. Deshalb werden für mineralische Bodenverbesserungsmittel keine Schadstoffgrenzwerte erlassen.
20.4 Auswirkungen
20.4.1 Bund und Kantone
Die Anpassungen werden keine zusätzlichen personellen noch finanziellen Auswirkungen für den Bund und die Kantone haben.
20.4.2 Volkswirtschaft
Die Angleichung des Düngerrechts im Bereich der Mineraldünger mit dem entsprechend harmonisierten Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG) erleichtert die Einfuhr und das Inverkehrbringen von EG-Düngern. Der administrative Aufwand der Verwaltung und für die Inverkehrbringer wird reduziert. Die Befreiung der mineralischen Bodenverbesserungsmittel von der Meldepflicht sowie die neue Definition der Düngertypen insbesondere bei organisch und organisch-mineralischen Düngern werden Erleichterungen im Meldewesen bringen. Zusätzlich muss die Anmeldung nur noch alle 10 statt 5 Jahre bestätigt werden. Die Einfuhr für den Eigengebrauch kann unter Beachtung der Bestimmungen zur Pflichtlagerhaltung von Düngern dank der Angleichung des schweizerischen Chemikalienrechts an die Bestimmungen der EG auf alle definierten Düngertypen ausgedehnt und erleichtert werden. Die An-