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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung des EVD über Ethobeiträge (Ethobeitragsverordnung)
vom ...
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4, 60 Absätze 2 und 3 sowie 61 Absätze 3–6 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19811,
verordnet:
Art. 1 Ethoprogramme
1 Der Bund fördert die Tierhaltung mit den folgenden Ethoprogrammen:
a. besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS); und
b. regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS). Das RAUS-Programm für Tiere der Rindviehgattung ist unterteilt in die Varianten "RAUS-Laufhof" und "RAUS-Weide".
2 Die Ausrichtung von Etho-Beiträgen setzt die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzverordnung und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen voraus.
Art. 2 Tierkategorien
Für die Ethoprogramme gelten folgende Tierkategorien:
a. Tierkategorien der Rindviehgattung und Wasserbüffel:
1. Milchkühe,
2. Rinder, über einjährig, zur Nachzucht,
3. Stiere, über einjährig, zur Nachzucht,
4. Jungvieh, weiblich, vier Monate alt bis einjährig, zur Nachzucht,
5. Jungvieh, männlich, vier Monate alt bis einjährig, zur Nachzucht,
6. Kälber, unter vier Monate alt, zur Nachzucht oder zur Grossviehmast, Kälber von Mutter- und Ammenkühen, bis zum Absetzen, sowie Mastkälber,