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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Ethobeitragsverordnung Anhörung
7. Mutter-, Ammen- und Ausmastkühe,
8. Stiere, Ochsen und Rinder, über vier Monate alt, zur Grossviehmast;
b. Tiere der Pferdegattung, ohne Hengste, über 3 Jahre;
c. Schafe;
d. Ziegen;
e. Kaninchen;
f. Tierkategorien der Schweinegattung:
1. nicht säugende Zuchtschweine und Zuchteber, über halbjährig
2. säugende Zuchtschweine,
3. abgesetzte Ferkel,
4. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;
g. Tierkategorien des Nutzgeflügels:
1. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien),
2. Legehennen,
3. Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets),
4. Mastpoulets,
5. Truten.
Art. 3 BTS-Programm
1 Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
2 Der Liegebereich für die Raufutter verzehrenden Tiere und die Tiere der Schweinegattung darf weder Spalten noch Gitter oder andere Perforierungen aufweisen.
3 Die ganze den Tieren der Pferdegattung zugängliche Fläche im Stall-/Laufhofbereich darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
4 Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.
5 Für Mastpoulets werden BTS-Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn die Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden.
6 Die weiteren BTS-Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien legt Anhang 1 fest.
7 Der im Anhang 1 festgelegte Zugang des Nutzgeflügels zum Aussenklimabereich ist spätestens drei Tage danach in einem Auslaufjournal einzutragen. Die Erleichterungen bei der Journalführung regelt Anhang 2.