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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Dünger-Verordnung Anhörung
Bodenverbesserer, als Bestandteil von Substraten, als Erosionsschutz, für Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird;
2. Gärgut: Fester Teil des Produktes, der bei der fachgerechten, unter
Luftabschluss stattfindenden Vergärung und Aufbereitung von pflanzlichem, tierischem oder mikrobiellem Material entsteht und das zu Düngezwecken respektive nach der Presschneckenseparation, Zentrifugation oder Membranfiltration als Bodenverbesserer, als Bestandteil von Substraten, als Erosionsschutz, für Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird;
3. Presswasser: flüssiger Teil des Produktes, der bei der fachgerechten,
unter Luftabschluss stattfindenden Vergärung und Aufbereitung von pflanzlichem, tierischem oder mikrobiellem Material entsteht und zu Düngezwecken verwendet wird;
4. unverrottetes pflanzliches Material wie Nebenprodukte aus
Gemüserüstereien, Brennereien und Mostereien oder Extraktionsschrot, das in den Boden eingearbeitet wird;
5. Klärschlamm: Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form
aus der kommunalen Abwassereinigung;
c. Mineraldünger: Erzeugnisse deren Nährstoffe, durch Extrakion oder durch industrielle physikalische und/oder chemische Verfahren gewonnen wurden oder in Form von Mineralien enthalten sind, sowie Kalkstickstoff, Cyanamid, Harnstoff und seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen, wie
1. mineralische Einnährstoffdünger: Dünger, die:
– nur ein Makronährstoff enthalten und davon mindestens 3 Prozent, oder
– nur ein Makronährstoff enthalten und davon mindestens 3 Prozent, wobei das Element in Verbindung mit Kalium, Magnesium oder Schwefel als Begleition vorliegt,
2. mineralische Mehrnährstoffdünger (NPK-, NP-, NK-, PK-Dünger):
Dünger, die:
– insgesamt mindestens 3 Prozent von zwei oder drei Primärnährstoffen enthalten, oder
– einen Primärnährstoff enthalten und Calcium, Magnesium, Schwefel oder Natrium nicht nur als Begleition (insgesamt mindestens 3 Prozent dieser Elemente) vorliegt;
d. organische Dünger: Erzeugnisse, die hauptsächlich aus kohlenstoffhaltigem Material pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs bestehen und mindestens 10 Prozent organische Substanz enthalten, die ihrerseits bestehen aus:
– insgesamt mindestens 3 Prozent Makronährstoffe, oder
– insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren
Spurennährstoffen oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Spurennährstoffe;