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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Dünger-Verordnung vom 10. Juni 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
1 Diese Verordnung regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Verwendung von Düngern.
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1
Verwendungseinschränkungen
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann zur langfristigen Gewährleistung der Voraussetzung für die Zulassung nach Artikel 3, oder wenn Produkte für das Inverkehrbrigen nicht zugelassen sind, die Verwendung von Düngern einschränken oder verbieten.
Art. 5 Abs. 2 Bst. a – e und j sowie 3
2 Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:
a. Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus Betrieben mit Tierhaltung, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form, auch unter Beimischung hofeigener Substrate;
b. Recyclingdünger: Dünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder mineralischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie:
1. Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches, tierisches oder mikrobielles Material, das zu Düngezwecken, als
1 SR 916.171
2007–....