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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Dünger-Verordnung Anhörung
c. nicht aus tierischen Nebenprodukten wie Fleisch, Fett, Knochen, Blut, Horn und Klauen hergestellt sind.
Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2
Aufgehoben
Art. 11 Abs. 2, 5 und 9
2 Das Bundesamt kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Angaben bezüglich Kennzeichnung vorschreiben. Es bestimmt die Bezeichnung des Düngers.
5 Die Bewilligung ist auf zehn Jahre befristet und gilt sofern der Dünger den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht. Sie wird auf Gesuch hin jeweils um zehn Jahre verlängert. Das Bundesamt kann Änderungen von Eigenschaften, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht berühren, ohne neue Prüfung bewilligen.
9 Es kann eine Bewilligung im Einverständnis mit dem Bewilligungsinhaber widerrufen.
Art. 16 Abs. 2
2 Für Zusätze zu Düngern, für Kompostierungsmittel, für Bodenverbesserungsmittel sowie für sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs müssen keine Unterlagen zum Nachweis der Eignung zur vorgesehenen Verwendung geliefert werden. Die Zulassungsbehörde ist befugt, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die Eignung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht geprüft wurde.
Art. 18 Abs. 1
1 Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von sich aus zu ergänzen; es beschränkt sich in der Regel darauf, die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen. Die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe h erfolgt nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, sondern im Rahmen der Selbstkontrolle nach den Bestimmungen von Artikel 95 der ChemV2.
Art. 19 Abs. 1
1 Wer einen Dünger, der einem Düngertyp der Düngerliste entspricht, in Verkehr bringen will, muss diesen beim Bundesamt anmelden. Die Anmeldung muss alle zehn Jahre vom Anmelder bestätigt werden.