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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Dünger-Verordnung Anhörung
Art. 20 Bst. b und c
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
b. den Handelsnamen;
c. die Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste;
Art. 21 Abs. 1
1 Die Anmeldung gilt solange, das Produkt den bei der Anmeldung gemachten Angaben entspricht. Änderungen sind dem Bundesamt unaufgefordert mitzuteilen.
Gliederungstitel vor Art. 21a
3a Kaptiel: Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von
Düngern
Art. 21a
1 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Qualitätsanforderungen nach dem Anhang 1 bezüglich der Grenzwerte für Schadstoffe und inerte Fremdstoffe erfüllt sind .
2 Düngern dürfen weder Pflanzenschutzmittel beigegeben noch mit Klärschlamm oder Mittel zur Beeiflussung biologischer Vorgänge im Boden vermischt werden.
3 Das Bundesamt kann auf Gesuch die Vermischung von Nitrifikationshemmern, die als Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden eingesetzt werden sollen, mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern bewilligen. Die Bewilligung wird nur gewährt, wenn die Verwendung solcher Gemische die Bodenfruchtbarkeit nicht gefährden kann.
4 Produzenten von Recyclingdüngern oder Düngern mit organischer Substanz dürfen nur Ausgangsmaterialien verwenden, welche geeignet sind und das Endprodukt nicht nachteilig beeinflussen.
Art. 22
1 Dünger dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nach Artikel 2 zugelassen sind und den entsprechenden Anforderungen wie Zusammensetzung, Kennzeichnung und Schadstoffe genügen.
2 Bewilligungspflichtige Dünger dürfen nur vom Bewilligungsinhaber eingeführt werden.
3Dünger dürfen nur in der Verpackung, in der sie der Hersteller oder Inverkehrbringer auf den Markt bringt, oder als Loselieferung mit den entsprechenden Begleitpapieren eingeführt werden.
4 Für eingeführte Dünger sind die Artikel 19 - 21, 24, 24a, 26 und 28 anwendbar, sofern sie in Verkehr gebracht werden.