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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Dünger-Verordnung Anhörung

Art. 32 Abs. 2

2 Es legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom Gehalt der deklarierten wertbestimmenden Nährstoffe und der wertvermindernden Stoffe (Toleranzen) fest.

Art. 34 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.

Art. 35 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1 Nach bisherigem Recht zugelassene Dünger dürfen noch bis zum 31. Dezember 2010 nach bisherigem Recht verkauft oder unentgeltlich abgegeben werden.

2 Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... erteilt worden sind, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 gültig.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz