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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Dünger-Verordnung Anhörung

Art. 23

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 2 Bst. b und f, 3 und 6

2 Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

b. Art und Gehalt der wertbestimmenden Inhalts- und Zusatzstoffe;

f. Gebrauchsanweisung.

3 Soweit schweizerische Düngungsempfehlungen vorhanden sind, ist für die entsprechenden Produkte oder Düngertypen, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, keine Gebrauchsanweisung notwendig.

6 Verpackte Dünger dürfen auch eingeführt werden, wenn die Anforderungen an die Kennzeichnung nach Buchstabe d von Absatz 2 erst beim Inverkehrbringen erfüllt werden.

Art. 24a Abs. 1 Bst. c und d sowie 1bis

1 Die Gebrauchsanweisung muss enthalten:

c. Aufgehoben

d. Aufgehoben

1bis Die Gebrauchsanweisung darf keine Angaben oder Hinweise enhalten, die:

a. zu einer unfachgerechten Verwendung führen, welche die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet, den Zustand der Gewässer und der Luft beeinträchtigt oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beinflusst;

b. den Einschränkungen und Verwendungsverboten nach Anhang 2.6 der ChemRRV3 widersprechen.

Art. 27 Information der Öffentlichkeit

Das Bundesamt kann ein Verzeichnis der angemeldeten und bewilligten Dünger herausgeben. Das Verzeichnis darf keine vertraulichen Angaben enthalten.

Art. 30a Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3

2 Es kann die Abgabe von Kompost, Gärgut oder Presswasser, welche die Schadstoffgrenzwerte nach Anhang 1 um höchstens 50 Prozent überschreiten, für eine beschränkte Dauer bewilligen, wenn:

3 Erteilt es eine Bewilligung nach Absatz 2, so schränkt es die Verwendungsmenge so ein, dass die Schadstofffracht pro Hektare nicht grösser als die vom Departement festgelegte Höchstfracht ist.

3 SR 814.81