Vorlage

Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 314Fedlex · Vorlage

Düngerbuch-Verordnung

Art. 6 Gehaltsangaben

Alles im Zusammenhang mit Gehaltsangaben wie Bezeichnungen, Formen, Symbole, Löslichkeiten, Mindestgehalte wird im Artikel 6 geregelt. Entsprechende Tabellen und Anforderungen sind mit Bestimmungen des EG-Rechts ergänzt worden.

Im Bereich, der in der EG nicht harmonisiert ist, werden folgende Ergänzungen vorgeschlagen. Zur Unterscheidung von Dünger mit Calcium, das in basisch aktiver oder basisch nicht aktiver Form vorliegen kann, wird bei Kalkdüngern und kalkhaltigen Düngern mit einer basischen Wirkung die Angabe des Calciumcarbonatgehaltes (CaCO3) zwingend. Bei Mikroorganismen wird die Menge in koloniebildenden Einheiten, die Gattung anzugeben sein.

Art. 7 Vorschriften für bestimmte Dünger

Im Artikel 7 werden Bestimmungen, die für spezifische Düngerkategorien gelten, erwähnt. In Übereinstimmung mit der EG sind einige Anforderungen für Mineraldünger und Spurnährstoffdünger aufgeführt. Bei organisch und organisch-mineralischen Düngern, die in der EG nicht harmonisiert sind, mussten bisher die Ausgangsmaterialien pauschal auf der Etikette erwähnt werden. Zur besseren Information der Konsumenten soll dies neu in der absteigenden Reihenfolge der verwendeten Mengen erfolgen (Absatz 11).

Art. 8 Zusätzliche Hinweise

Alle zusätzlichen Hinweise, die auf Etiketten gemacht werden können, bestehen bereits, sind EGkompatibel und werden neu im Artikel 8 aufgeführt. Reduziert wird der Gehalt an organischer Substanz, damit ein Dünger als organisch oder vollorganisch bezeichnet werden kann.

Art. 9 Verwendungsverbot

Die Bedingungen zur Verwendung von tierischen Nebenprodukten als Ausgangsmaterialien für Dünger oder als Dünger ist spezifisch in der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) geregelt. In der Dünger-Verordnung (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2) sowie in diesem Artikel der Düngerbuch-Verordnung wird geregelt, dass Dünger, die tierische Nebenprodukte gemäss Anhang 2 sind oder enthalten, der Bewilligungspflicht unterliegen.

Art. 10 Bodenschutz

Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Bodenschutz, welche im Anhang 3 vorhanden sind, werden neu im Artikel 10 unter dem Abschnitt über die Verwendung von Düngern zusammengefasst. Die bei spezifischen Mangelerscheinungen anzuwendenden Spurnährstoffdünger werden von den Bestimmungen der Höchstfrachten ausgenommen, um deren Verwendung nicht zu verhindern. Die Bestimmungen zu den Höchstfrachten gelten auch für Dünger, für welche keine Schadstoffgrenzwerte festgelegt wurden. Im Weiteren sind von der Behörde zum Bodenschutz die Höchstfrachten nach der Dünger-Verordnung anzuwenden, wenn bei Recyclingdüngern Schadstoffgrenzwerte bis maximal 50% überschritten werden.

Art. 11 Probenahme und Analysevorschriften

In der EG sind die Probenahme und Analysevorschrift für mineralische Dünger sowie für Spurnährstoffdünger in der EG-Verordnung 2003/2003 geregelt. Mit einem Verweis auf die EG-Verordnung 200/2003 werden die entsprechenden Bestimmungen übernommen respektive der Verweis in der Düngerbuch-Verordnung angepasst. Dünger mit organischen oder organischen und mineralischen Komponenten unterliegen in den EG-Mitgliedländern dem nationalen Recht. Somit ist in diesem Bereich des Düngerrechts ein Verweis auf die vorhandenen Referenzmethoden von Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) logisch. Die ART hat in diesem Bereich grosse Erfahrungen, die mit der Herausgabe eines Methodenbuches unterstrichen wird. Einen Verweis auf die Referenzmethoden bedeutet,