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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Entwurf vom 29. Juni 2007

21 Düngerbuch-Verordnung

21.1 Ausgangslage

Im Gegensatz zur Dünger-Verordnung wird die Düngerbuch-Verordnung auf Grund struktureller Anpassungen total revidiert. Grundsätzlich werden die Bestimmungen und Vorschriften, die vor allem am Anfang der verschiedenen Teile des Anhangs 1 vorhanden waren, in den Verordnungstext übernommen.

21.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Neu sind die Befreiung der mineralischen Bodenverbesserungsmittel von der Anmeldepflicht, die Anpassungen der Kennzeichnungsmöglichkeiten und der Beschreibungen der mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdünger ans EG-Recht, die neue Umschreibung der organischen und organisch-

mineralischen Düngertypen und die Ergänzung oder Streichung von einzelnen Düngertypen bei den Bodenverbesserungsmitteln oder den Recyclingdüngern (z.B. Holzasche). Zusätzlich werden die Begriffe der Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft mit der Dünger-Verordnung angepasst.

21.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Düngerliste

Mit diesem Artikel wird die Düngerliste (Anhang 1) gemäss der Delegationsnorm von Artikel 7 der Dünger-Verordnung geschaffen.

Art. 2 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

Nach der Delegationsnorm von Artikel 19 Absatz 2 der Dünger-Verordnung wird Artikel 2 zur Einfuhr jene zugelassenen Düngertypen spezifizieren, die ohne Anmeldung oder Bewilligung in die Schweiz eingeführt und weiter in Verkehr gebracht werden können. Dies sind mineralisch Ein-, Mehr- und Spurennährstoffdünger und neu auch mineralische Bodenverbesserungsmittel. Mineralische Ein- Mehr- und Spurennährstoffdünger werden in der gesamten EG unter einheitlichen Rahmenbedingungen gehandelt, während die mineralischen Bodenverbesserungsmittel wie Kalk oder Gesteinsmehle auf Grund der Beschaffenheit, der Herkunft und den Eigenschaften von der Anmeldepflicht befreit werden.

Art. 3 Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Anforderungen für alle Dünger oder bestimmte Düngerkategorien werden im Artikel 4 zusammengefasst. So werden Mineraldünger, die organische Substanz und Bodenverbesserungsmittel besser umschrieben.

Art. 4 Begriffe

Begriffe der EG-Verordnung 2003/2003, die in der Dünger-Verordnung nicht vorkommen, werden übernommen und definiert.

Art. 5 Gewichts und Volumenangaben

Bestehende Bestimmungen zur Angabe von Gewicht und Volumen werden im Artikel 5 zusammengefasst.