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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Dünger-Verordnung Anhörung
Tabelle 2: Mineraldünger und Erzeugnisse aus tierischen Nebenprodukten
Schadstoff Grenzwert in Gramm pro Tonne
Trockensubstanz Phosphor (P)
Cadmium (Cd) in Phosphordüngern mit einem50
Phosphorgehalt von mehr als 1 Prozent Chrom (Cr)2000
Vanadium (V)4000
Inerte Fremdstoffe in Recyclingdüngern
Für Kompost, Gärgut und Presswasser gelten zusätzlich folgende Anforderungen für inerte Fremdstoffe:
a. Fremdstoffe (Metall, Glas, Kunststoff usw.) mit mehr als 2 mm Durchmesser dürfen höchstens 0.5% des Gewichts der Trockensubstanz betragen;
b. der Gehalt an flächigen Kunststoffen (Plastikfetzen, Folien, Säcke, Schnüre, Styropor usw.) und Alufolie mit mehr als 2 mm Durchmesser darf höchstens 0.1% des Gewichts der Trockensubstanz betragen;
c. der Gehalt an Steinen mit mehr als 5 mm Durchmesser soll möglichst niedrig sein, so dass die Qualität eines Dünger nicht beeinträchtigt wird.