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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Düngerbuch-Verordnung
dass jede andere Methode verwendet werden kann, welche die gleichen Resultate wie die Referenzmethode ergibt.
Art. 12 Toleranzen
Die bestehenden Toleranzen im Anhang 4 wurden wo nötig mit den Bestimmungen der EG harmonisiert. In Artikel 12 wird die Anwendung der Toleranzen bei bestimmten Düngertypen ausgenommen, weil dies bereits im Artikel 30a der Dünger-Verordnung geregelt ist.
Schlussbestimmungen
Mit dem Ersetzen des Giftrechts durch das Chemikalienrecht ist die Verordnung des BLW und des BAG über die Liste der einführbaren Düngertypen hinfällig geworden und wird somit aufgehoben.
Die Änderungen der Düngerbuch-Verordnung, insbesondere die Definitionen und Begriffe, hat auch einen Einfluss auf den Anhang 2 der Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft vom 22. September 1997. Die Anpassungen werden im Anhang 5 gemacht und erläutert.
Die Anpassungen sollen am 1.1.2008 in Kraft gesetzt werden. Aus der bisherigen Erfahrung aber sind lange Übergangsfristen notwendig, wenn Änderungen Auswirkungen auf die Kennzeichnung von Düngern haben.
Anhang 1
Der Teil 1 und 2 des Anhangs werden mit den Bestimmungen der EG-Verordnung 2003/2003 harmonisiert. Im weiteren werden alle Bestimmungen, die im Verordnungstext vorhanden sind, in den Teilen 1, 2, 4 und 5 gestrichen.
Der Teil 3 wird an die Trennung der organischen von den organisch-mineralischen Düngern nach der Dünger-Verordnung angepasst und Düngertypen werden neu definiert. Im Teil 5 wird neu der Düngetyp organisches Bodenverbesserungsmittel aufgenommen. Zu beachten ist, dass sich dieser Düngertyp nicht über Mindestgehalte sondern über die Höchstmengen an bestimmen Nährstoffen definiert. Daraus ergibt sich, dass Produkte mit organischer Substanz aber ungenügenden Nährstoffgehalten als organische Bodenverbesserungsmittel in Verkehr gebracht werden können. .
Im Teil 6 werden neu die Recyclingdünger Gärgut und Presswasser aufgeführt. Dadurch werden diese Dünger im Gegensatz zur bestehenden Bewilligungspflicht nur noch anmeldepflichtig sein. Wegen grosser Schwankungen in der Zusammensetzung von Recyclingdüngern werden keine Mindestgehalte und typenbestimmenden Merkmale festgelegt. Die verschiedenen Typen von Recyclingdüngern werden auf Grund des Herstellungsverfahrens und der physikalischen Form (fest, flüssig) definiert. Verschiedene Anforderungen bestehen für Recyclingdünger in der Dünger-Verordnung bezüglich der Verwendung von Ausgangsmaterialien (Art. 21a), der Produktqualität (Anhang 1) und der Verwendung (Art. 30a).
Die ehemalige Forstdirektion des BUWAL (heute BAFU) hat die möglichen Belastungen und Verwertungsmöglichkeiten von Asche aus Grossfeuerungen für naturbelassenes Holz untersuchen lassen. Im Schlussbericht vom Oktober 2003 sind auch Angaben zur Belastung von Holzasche aus der Verbrennung naturbelassenem Holz vorhanden. Die erhaltenen Mittelwerte für Holzasche, einem klassischen Recyclingdünger, wurden den Grenzwerten des Anhangs 1 der Dünger-Verordnung gegenüberstellt. Dabei stellt man zum Teil erhebliche Grenzwertüberschreitungen bei den Schwermetallen Cadmium und Nickel fest. Zusätzlich sind in Holzasche die Nährstoffe meist in schwerlöslicher Form vorhanden, was ein weiterer Nachteil gegenüber vergleichbaren Düngern ist. Aus diesen Gründen wird Holzasche als Düngertyp im Teil 5 des Anhangs 1 der Düngerbuch-Verordnung gestrichen. Damit wird die Holzasche nur noch in Verkehr gebracht werden können, wenn die Schadstoffgrenzwerte eingehalten werden und Holzasche aus einer bestimmten Verbrennungsanlage als Dünger bewilligt wird. Bisher wurde keine einzige Anmeldung für Holzasche beim Bundesamt für Landwirtschaft