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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
• Koordination der Kontrollen durch kantonale Koordinationsstellen, längerfristig eventuell durch den Bund.
• Risikobasierte Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe.
4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Unter die öffentlich-rechtlichen Kontrollen fallen die hoheitlichen Aufgaben des Bundes bzw. der Kantone. Beispiele sind die Kontrollen des ökologischen Leistungsnachweises, der Tierseuchengesetzgebung (amtstierärztliche Kontrollen), der hygienischen Milchproduktion sowie die im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht einhergehende Kontrollen. Diese Kontrollen umfassen das Feststellen der Differenz von Ist- und Sollwerten (Konformitätsentscheid) und können an private Inspektionsstellen delegiert werden, sofern die rechtlichen Grundlagen dies zulassen. Wenn notwendig erlassen die für den Vollzug zuständigen Behörden Korrekturmassnahmen, Kürzungen oder Sanktionen (hoheitlicher Vollzug). Bei den öffentlich-rechtlichen Kontrollen gibt es einerseits Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und andererseits Kontrollen von freiwilligen Fördermassnahmen der öffentlichen Hand.
Alle von der Kontrollkoordination betroffenen öffentlich-rechtlichen Massnahmen werden explizit in diesem Artikel erwähnt. Die Verordnung bezieht sich auf die öffentlich-rechtlichen Kontrollen im Bereich der Primärproduktion, das heisst die Erzeugung von unverarbeiteten Produkten. Nicht betroffen sind die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten und der Vertrieb (z. B. Hofladen). Eine Ausweitung auf weitere Bereiche (z. B. Kontrollen AOC) ist zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen. Der Vollzug der Massnahmen, welcher sich aus den entsprechenden Kontrollresultaten ergibt, richtet sich nach den einschlägigen Verordnungen, auf deren Basis die entsprechende Kontrolle durchgeführt wurde.
Art. 2 Kontrollfrequenz
Betriebe, welche keine Mängel aufweisen, sollen in der Regel nicht mehr als einmal jährlich kontrolliert werden. Ausnahmen gibt es unter anderem bei begründetem Verdacht auf die Nichteinhaltung von Vorschriften und bei wesentlichen betrieblichen Änderungen (z. B. Neuanmeldung für ökologische oder ethologische Direktzahlungen). Beim biologischen Landbau müssen die mit der EU äquivalenten Vorgaben berücksichtigt werden. Diese sehen jährliche Kontrollen vor. Deshalb wird die maximale Kontrollfrequenz auf biologisch wirtschaftenden Betrieben auf maximal 2 Kontrollen erhöht.
Die maximale Anzahl Jahre zwischen 2 gleichartigen Kontrollen beträgt 2, 4 oder 12 Jahre. Dies ermöglicht eine sinnvolle Kombination von Kontrollen. Jährlich müssen zusätzlich mindestens 2% der Betriebe risikobasiert überprüft werden.
Art. 3 Kontrollqualität und -anerkennung
Die Anforderung der Akkreditierung betrifft sowohl die privaten als auch die staatlichen Kontrollstellen. Sie tritt am 1.1.2010 in Kraft. Mit der Akkreditierung wird der Standard der Kontrollen vereinheitlicht, was die gegenseitige Anerkennung erleichtert.
Art. 4 Aufgaben der Kantone
Die Kantone haben bei der Koordination der Kontrollen eine zentrale Aufgabe. Sie bestimmen in ihrem Zuständigkeitsbereich und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben, welche Betriebe in welchen Bereichen kontrolliert werden. Damit die Kontrollresultate allen betroffenen Stellen zur Verfügung stehen, müssen die entsprechenden Kontrolldaten und –ergebnisse in einer gemeinsamen Kontrolldatenbank erfasst und verwaltet werden.