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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
Art. 5 Aufgaben des Bundes
Das BLW unterstützt und überwacht in Koordination mit dem BVET, dem BAFU, dem BAG und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette die Umsetzung der Verordnung. Nach Inbetriebnahme der Kontrolldatenbank stellt es die Kontrolldaten und -ergebnisse öffentlich-rechtlicher Kontrollen im Rahmen des Datenschutzes auch privatrechtlichen Organisationen zur Verfügung. Dies ermöglicht den administrativen Aufwand für die Landwirtschaft weiter zu vermindern.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts
Verordnungen mit Kontrollvorgaben, welche der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben widersprechen, müssen angepasst werden. Nicht aufgeführt unter Artikel 6 sind die Verordnungen, welche im Rahmen des Verordnungspakets der AP 2011 angepasst werden. Sie werden direkt auf den 01.01.2008 angepasst.
Art. 7 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit der Umsetzung der Agrarpolitik 2011 unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 1 auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Die Vorgaben bezüglich Akkreditierung der Kontrollen treten auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Die Erfassung von Kontrolldaten in der vom Bund betriebenen Kontrolldatenbank tritt in Abhängigkeit des Projektfortschritts von ASA2011 in Kraft.
Anhang Grundsätze zur Definition und Bewertung des Risikos (Art. 2 Abs. 5)
Die Definition basiert auf den Grundsätzen der EG-Verordnung 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Die Risikokriterien werden von den für die einzelnen Kontrollbereiche zuständigen Ämtern basierend auf diesen Grundsätzen festgelegt. Die Vorarbeiten hierzu werden von einer im Rahmen der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne im April 2007 einberufenen Arbeitsgruppe bis im kommenden Herbst geleistet.
4.4 Auswirkungen
4.4.1 Bund
Das Bundesamt für Landwirtschaft benötigt für die Aufgaben gemäss Artikel 5 rund 40 Stellenprozente. Diese wurden im Rahmen der vom EVD erlassenen kurzfristigen Massnahmen durch interne Umlagerungen befristet bis 31.01.2008 bereits bereitgestellt. Sie sollen ab 01.02.2008 unbefristet weitergeführt werden. Für den Aufbau und den Betrieb der Kontrolldatenbank werden ab 1.1.2008 60 Stellenprozente benötigt. Diese sind mit den im BLW eingestellten Mitteln finanzierbar.
4.4.2 Kantone
Für die Kantone hat die Führung der kantonalen Koordinationsstellen einerseits einen personellen Mehraufwand zur Folge. Andererseits kann die Kontrollfrequenz durch die bessere Koordination gesenkt werden. Erfahrungen einzelner Kantone bzw. im Leistungsauftrag von Kantonen arbeitenden Kontrollorganisationen mit den kurzfristigen Massnahmen zur Kontrollkoordination zeigen, dass der Aufwand der Kantone für die Kontrollen damit gesenkt werden kann. Gemäss Artikel 4 Absatz 3 wickeln die Kantone und andere berechtigte Stellen Prozesse im Kontrollwesen anhand einer umfassenden, standardisierten Kontrollkoordinationsplattform ab.
4.4.3 Volkswirtschaft
Betriebe mit einem geringen Risiko und einer tiefen Beanstandungsquote profitieren, weil die durchschnittliche Anzahl der Kontrollen sinkt. Betriebe mit hohem Risiko und hoher Beanstandungsquote werden intensiver kontrolliert. Das Prinzip der risikobasierten Kontrollen fördert die Eigenverantwortung. Die Gesamtkosten für die Kontrollen und die Verwaltung der Kontrolldaten werden durch die