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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Anhörung
Artikel 1 verantwortlichen Personen und übermittelt die Liste jährlich dem
Bundesamt für Landwirtschaft.
3 Die Kantone erfassen die Daten der kontrollierten Betriebe, die Kontrollresultate, die verhängten Verwaltungsmassnahmen sowie Daten zur Kürzung oder
Verweigerung von Beiträgen in einer umfassenden, standardisierten und
gemeinsamen Datenbank.
Art. 5 Aufgaben des Bundes
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft unterstützt und überwacht die Umsetzung dieser Verordnung in Koordination mit dem Bundesamt für Veterinärwesen, dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Gesundheit und der Bundeseinheit Lebensmittelkette.
2 Der Bund stellt die Daten von öffentlich-rechtlichen Kontrollen für
privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Artikel 3 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
3 Artikel 4 Absatz 3 tritt am ... in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz