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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Anhörung

Anhang 2 (Art. 6)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199531

Art. 292a Amtstierärztliche Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung

1 Die Kontrollfrequenz der amtstierärtzlichen Kontrollen richtet sich nach der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom …

2 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» akkreditiert sind.

3 Das Bundesamt für Veterinärwesen erlässt zu den amtstierärztlichen Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung Vorschriften technischer Art.

2. Milchqualitätsverordnung vom 23. November 200532

Art. 12 Abs. 4 und 5

4 Die Kontrollfrequenz richtet sich nach der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom …

5 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» akkreditiert sind.

3. TVD-Verordnung vom 29. November 200533

Art. 16 Absatz 2

2 Das Bundesamt für Veterinärwesen legt die Art der Kontrollen bei den Tierhaltungen durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest.

3 Die Kontrollfrequenz richtet sich nach der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom …

4 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» akkreditiert sind.

31 SR 916.401

32 SR 916.351.0

33 SR 916.404