Vorlage
Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 62Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Anhörung
Anhang 2 (Art. 6)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199531
Art. 292a Amtstierärztliche Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung
1 Die Kontrollfrequenz der amtstierärtzlichen Kontrollen richtet sich nach der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom …
2 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» akkreditiert sind.
3 Das Bundesamt für Veterinärwesen erlässt zu den amtstierärztlichen Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung Vorschriften technischer Art.
2. Milchqualitätsverordnung vom 23. November 200532
Art. 12 Abs. 4 und 5
4 Die Kontrollfrequenz richtet sich nach der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom …
5 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» akkreditiert sind.
3. TVD-Verordnung vom 29. November 200533
Art. 16 Absatz 2
2 Das Bundesamt für Veterinärwesen legt die Art der Kontrollen bei den Tierhaltungen durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest.
3 Die Kontrollfrequenz richtet sich nach der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom …
4 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» akkreditiert sind.