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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Anhörung

g. Bio-Verordnung vom 22. September 199711 (???);

h. Verordnung vom 23. November 200512 über die Primärproduktion (VPrP);

i. Milchqualitätsverordnung vom 23. November 200513 (MQV);

j. Verordnung des EVD vom 23. November 200514 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP);

k. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199515 (TSV);

l. TVD-Verordnung vom 23. November 200516.

2 Sie gilt für Kontrollen:

a. auf Betrieben, welche gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion registriert sind;

b. der Aufzucht, des Anbaus, der Erzeugung und des Erntens von Primärprodukten;

c. des Melkens, der Aufzucht oder Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten;

d. der Bestimmungen im Geltungsbereich der Verordnungen nach Artikel 1, welche die Anwesenheit des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin erfordern.

Art. 2 Kontrollfrequenz

1 Die Kontrollstellen müssen ihre Kontrollen so koordinieren, dass landwirtschaftliche Betriebe in der Regel nicht mehr als einmal pro Jahr, Biobetriebe nicht mehr als zweimal pro Jahr kontrolliert werden.

2 Häufigere Kontrollen können insbesondere vorgenommen werden:

a. auf Betrieben, auf denen die für den Vollzug zuständige Stelle in der vorangehenden Kontrolle Mängel festgestellt hat;

b. auf Betrieben, bei denen ein begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften besteht;

c. auf Betrieben, bei denen wesentliche betriebliche Änderungen stattgefunden haben;

aufgrund ausserordentlicher Ereignisse wie Krankheiten oder Seuchen.

3 Der Abstand zwischen zwei Kontrollen darf höchstens betragen:

a. 2 Jahre bei Kontrollen nach der Bio-Verordnung vom 22. September 199717;

11 SR 910.18

12 SR 916.020

13 SR 916.351.0

14 SR 916.351.021.1

15 SR 916.401

16 SR 916.404

17 SR 910.18