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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Anhörung
g. Bio-Verordnung vom 22. September 199711 (???);
h. Verordnung vom 23. November 200512 über die Primärproduktion (VPrP);
i. Milchqualitätsverordnung vom 23. November 200513 (MQV);
j. Verordnung des EVD vom 23. November 200514 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP);
k. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199515 (TSV);
l. TVD-Verordnung vom 23. November 200516.
2 Sie gilt für Kontrollen:
a. auf Betrieben, welche gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion registriert sind;
b. der Aufzucht, des Anbaus, der Erzeugung und des Erntens von Primärprodukten;
c. des Melkens, der Aufzucht oder Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten;
d. der Bestimmungen im Geltungsbereich der Verordnungen nach Artikel 1, welche die Anwesenheit des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin erfordern.
Art. 2 Kontrollfrequenz
1 Die Kontrollstellen müssen ihre Kontrollen so koordinieren, dass landwirtschaftliche Betriebe in der Regel nicht mehr als einmal pro Jahr, Biobetriebe nicht mehr als zweimal pro Jahr kontrolliert werden.
2 Häufigere Kontrollen können insbesondere vorgenommen werden:
a. auf Betrieben, auf denen die für den Vollzug zuständige Stelle in der vorangehenden Kontrolle Mängel festgestellt hat;
b. auf Betrieben, bei denen ein begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften besteht;
c. auf Betrieben, bei denen wesentliche betriebliche Änderungen stattgefunden haben;
aufgrund ausserordentlicher Ereignisse wie Krankheiten oder Seuchen.
3 Der Abstand zwischen zwei Kontrollen darf höchstens betragen:
a. 2 Jahre bei Kontrollen nach der Bio-Verordnung vom 22. September 199717;
11 SR 910.18
12 SR 916.020
13 SR 916.351.0
14 SR 916.351.021.1
15 SR 916.401
16 SR 916.404
17 SR 910.18