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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Anhörung

4. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200434

Art. 30 Abs. 1 Bst. c

1 Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind verantwortlich für die Kontrollen und Inspektionen sowie für den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung in:

c. Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 200535 über die Primärproduktion registriert sind.

Art. 31 Kontrollfrequenz und Delegation der Kontrollen

1 Detailhandelsbetriebe und tierärztliche Privatapotheken, die Arzneimittel für Nutztiere führen, sind mindestens alle fünf Jahre, reine Heimtierpraxen mindestens alle zehn Jahre zu kontrollieren.

2 Je nach Risiko werden zusätzliche Kontrollen durchgeführt.

3 Die Kontrollfrequenz der Primärproduktionsbetriebe richtet sich nach der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom …

4 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» akkreditiert sind.

34 SR 812.212.27

35 SR 916.020