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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Ethobeiträge

• Verlagerung der RAUS-Beiträge für Raufutterverzehrer zugunsten der BTS-Beiträge.

Einführung von BTS-Beiträgen für Pferde.

• Unterteilung des RAUS-Programmes für Tiere der Rindviehgattung in eine Laufhof- und eine Weidevariante.

5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ersatz eines Ausdrucks:

Der Begriff Pflanzenbehandlungsmittel wird zwecks Vereinheitlichung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen durch Pflanzenschutzmittel ersetzt.

Art. 4 Zu Direktzahlungen berechtigende Flächen

Abs. 5 und 6

Bei den extensiv genutzten Wiesen (Art. 45) kann zwischen einem fixen und einem flexiblen

Schnittzeitpunkt gewählt werden. Wird der flexible Schnittzeitpunkt gewählt, so müssen bei jedem Schnitt 5-10% der Flächen stehen gelassen werden. Mit Art. 4 Abs. 5 wird klargestellt, dass auch für nicht gemähte Wiesenstreifen sämtliche Direktzahlungen ausgerichtet werden.

Art. 6 Ausgeglichene Düngerbilanz

Abs. 2

Bisher wurde ein vollständiger Düngungsplan nur zum Nachweis von einem höheren Nährstoffbedarf aufgrund von unterversorgten Böden vorgelegt. Der vollständige Düngungsplan muss analog dem „Düngungskonzept für eine nachhaltige Bodennutzung“ gemäss den Grundlagen der Düngung in Acker- und Futterbau (GRUDAF) der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten erstellt werden. Im Düngungsplan wird der Nährstoffgehalt des Bodens im Gegensatz zur Nährstoffbilanz berücksichtigt. Zur Erfüllung des ÖLN ist der vollständige Düngungsplan zusammen mit der Suisse-Bilanz vorzulegen.

Art. 7 Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen

Abs. 2

Die Bisher unter Ziffer 3.1 des Anhangs aufgeführte Regelung wird aus formaljuristischen Gründen in die Buchstaben a und b übernommen.

Abs. 3

Der Verweis wird der neuen Verordnungsstruktur angepasst.

Abs. 5

Entlang von Oberflächengewässern wird der extensive Grün- oder Streueflächenstreifen von heute 3 auf neu 6 Meter ausgedehnt. Davon ausgenommen sind vor dem 1. Januar 2008 angelegte Dauerkulturen (Art. 73b, Abs. 1). Damit wird der Investitionsschutz sichergestellt und es kann vermieden werden, dass zur Wahrung des Mindestabstandes von Oberflächengewässern Reb- oder Obstbaumzeilen gerodet werden müssen. Diese Ausnahme gilt bis Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer. Letztere beträgt beispielsweise für Reben 25 Jahre und für Obstkulturen 15 Jahre (nach der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes). Die Ausdehnung der Streifen ist eine wirksame Massnahme, um die Belastung der Gewässer durch Pflanzenschutzmittel zu reduzieren. Die Bestimmung soll auch die Verringerung des von der Zulassungsbehörde festgelegten Sicherheitsabstandes