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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung in Prozent h. Kartoffeln25

i. Raps, Sonnenblumen25

k Sojabohnen25

l. Ackerbohnen25

m. Tabak25

n. Proteinerbsen15

2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.

4.3 Gleichwertige Regelungen

1 Bei Regeln, die anstelle des maximalen Anteils der Hauptkulturen eine Regelung der Anbaupausen enthalten muss gewährleistet sein, dass die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziffer 4.2 nicht überschritten werden.

2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 zum System Anbaupausen nach Ziffer 4.3 oder umgekehrt wechseln.

4.4 Mindestanforderungen an die Fruchtfolge im Gemüsebau und Beerenanbau

1 Die vom Bundesamt anerkannten kulturspezifischen Fruchtfolgerichtlinien der Schweizerischen Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL) und der Schweizerischen Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO) für den Beerenanbau zum Schutz des Bodens von Gemüse- und Beerenkulturen müssen eingehalten werden.

2 Die Fruchtfolgerapporte müssen mindestens für die vergangenen drei Jahre vorliegen.

5 Geeigneter Bodenschutz

5.1 Bodenbedeckung

Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche, welche in der Talzone, der Hügelzone oder in der Bergzone I liegen, müssen offene Ackerflächen mit Kulturen, welche vor dem 31. August geerntet werden, wie folgt bedecken:

a. Ansaat einer Winterkultur; oder

b. Ansaat von Zwischenfutter oder Gründüngung vor dem 15. September bzw. 30. September nach Getreidekulturen, falls Problemunkräuter bekämpft werden. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung müssen bis mindestens am 15. November erhalten bleiben.