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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
5.2 Erosionsschutz
1 Es dürfen keine regelmässig beobachtbaren Bodenabträge auf Flächen auftreten, wo angepasste Massnahmen zur Erosionsbekämpfung fehlen. Als angepasste Massnahmen gilt die Bewirtschaftung nach einem mehrjährigen Plan zur Verhinderung der Erosion. Der Plan wird von einer vom Kanton bezeichneten Stelle gemeinsam mit dem Bewirtschafter erstellt. Er beinhaltet eine Situationsanalyse (Identifikation der Erosionsprobleme, Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Neigung und Bodenstruktur der Parzellen etc.) und einen Umsetzungsplan.
2 Obst-, Beeren- und Rebbau: Die vom Bundesamt anerkannten kulturspezifischen Richtlinien der Fachorganisationen zum Schutze des Bodens von Obstanlagen, Beerenkulturen sowie Rebanlagen müssen beachtet werden.
6 Auswahl und gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
6.1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Jahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.
2 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz und die von ihr beauftragten Fachstellen können für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach den Ziffern 6.2 und 6.3 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Ziffer 6.4 erteilen.
3 Von Einschränkungen nach den Ziffern 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen mit Versuchen. Die schriftliche Vereinbarung zwischen Gesuchsteller oder Gesuchstellerin und Bewirtschafter oder Bewirtschafterin ist zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zuzustellen.
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Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte, die ab dem 1. Januar 2008 neu in Betrieb genommen werden, müssen mit einem Frischwassertank zur Reinigung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen auf dem Feld ausgerüstet sein. Vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommene Geräte dürfen während der ordentlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren nach der Inbetriebnahme noch ohne Frischwassertank eingesetzt werden.
6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau
1 Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind Applikationen mit Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt.
2 Beim Einsatz von Vorauflaufherbiziden in Getreide ist pro Kultur mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen.
3 Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und von insektiziden Spritzmitteln ist in den in der Tabelle aufgeführten Fällen gestattet.