Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten
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Zu denken ist ferner an übergangsrechtliche Tatbestände. Die Planauflage des Projektes erfolgte noch vor Inkrafttreten der vorliegenden Revisionsvorlage. Daher war sie nicht mit einer enteignungsrechtlichen Planauflage kombiniert. Eine solche muss gemäss vorliegendem Revisionsentwurf auch nicht nachgeholt werden, weil es unverhältnismässig wäre, auf diese Weise praktisch sämtliche UVP-pflichtigen Projekte von Verkehrsanlagen nochmals aufzurollen. In all diesen, zahlenmässig nicht unbedeutenden Fällen, ist aber dafür zu sorgen, dass die Eigentümer ihrer Rechtsansprüche nicht durch Verjährung verlustig gehen, solange keine enteignungsrechtliche Planauflage erfolgte. Eine so weitgehende Schlechterstellung gegenüber denjenigen, welche in Zukunft von einem kombinierten, auch enteignungsrechtlichen Planauflageverfahren profitieren, verstiesse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 8 BV.
Es rechtfertigt sich daher, im Sinne der Initiative die Verjährungseinreden auszuschliessen, wenn eine Planauflage gemäss früherer Praxis nicht erfolgt war oder einen Eigentümer gar nicht betroffen hatte. Durch Revision des EntG im Sinne des vorliegenden Vorschlages zu Artikel 41bis ist daher dafür zu sorgen, dass die Geltendmachung von Verjährungseinreden stets eine ordentliche enteignungsrechtliche Planauflage nach Artikel 27ff EntG voraussetzt.
2.3 Sonderregelung für bereits rechtskräftig als verjährt erklärte Forderungen
2.3.1 Problemstellung
Bei einer engen Umsetzung der Initiative werden die aufgrund der Verjährungspraxis des Bundesgerichts bereits abschlägig entschiedenen Genfer Flughafenfälle weiterhin leer ausgehen. Denn eine Revision der Bundesgerichtsentscheide ist gestützt auf eine inzwischen vollzogene Rechtsänderung nicht möglich.28 Dieser Lauf der Dinge ist allerdings an sich nicht aussergewöhnlich. Viele Gesetzesrevisionen bewirken die Ungleichbehandlung von unter bisherigem und unter neuem geltendem Recht beurteilten Rechtsverhältnissen.
Nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision werden indessen andere Eigentümerinnen und Eigentümer, welche bisher noch keine Forderungen angemeldet hatten, diese durchsetzen können, da das inzwischen über 10 Jahre - seit September 1992 - bestehende Verjährungshindernis beseitigt sein wird. Es kommt somit nicht bloss zu einer Ungleichbehandlung von wenigen, zeitlich unweit der Schnittstelle zwischen bisherigem und neuem Recht befindlichen Rechtsverhältnissen. Vielmehr erstreckt sich diese Ungleichbehandlung weit in die Vergangenheit zurück.
28 Vgl. die in Artikel 136 OG sehr restriktiv formulierten Revisionsgründe. Gegen diese Bundesgerichtsentscheide sind Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg pendent. Wann diese entschieden werden, ist ungewiss. Sollte der EGMR die Beschwerden gutheissen, so wäre dann allerdings eine Revision nach Artikel 139a OG zulässig.