Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten
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Enteignungsrechtsprechung des Bundesgerichts notwendiges Element für die Bestimmung der Schwere der Schädigung nicht vorhanden und damit konnten auch die Erfolgschancen eines Anspruchs auf Enteignungsentschädigung nicht abgeschätzt werden. Indem das Bundesgericht in den Verjährungsentscheiden nicht an die Immissionsgrenzwerte, sondern an die objektive Erkennbarkeit des Übermasses der Lärmbelastung anknüpfte, fiel es zudem hinter seine längst etablierte Praxis zurück.
Die vom Bundesgericht in freier Rechtsfindung zur Anwendung gebrachte fünfjährige Verjährungsfrist ist selbst im öffentlichen Recht schlecht abgestützt. Die Verjährungsfrist für einmalige Leistungen beträgt hier allgemein zehn Jahre. Zudem hat das Bundesgericht die Verjährungsfrist bei materieller Enteignung auf zehn Jahre festgelegt.24
Das Bundesgericht lässt ferner ausser acht, dass zivilrechtliche Ansprüche aus Nachbarrecht (Art. 679/684 ZGB) solange nicht verjähren, als die Schädigung fortdauert.25
Bei all den genannten Ungewissheiten war niemandem zuzumuten, sich mit Entschädigungsforderungen vorzuwagen. Zudem entbehrt die vom Bundesgericht eingeführte 5-jährige Verjährungsfrist der gesetzlichen Grundlage, weshalb sie auch vor Artikel 26 BV nicht standhält. Rechtsstaatlich ist es bedenklich, Bürgerinnen und Bürger um von den Flughafenhaltern zu verantwortende Minderwerte ihrer Liegenschaften zu prellen, weil sie im Vertrauen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die zur Beurteilung ihrer Forderungen notwendigen Belastungsgrenzwerte warteten.
Der Verjährungsentscheid verträgt sich auch nicht mit der Praxis des Bundesgerichts, bei Strassen und Eisenbahnen Entschädigungsforderungen als verfrüht abzuweisen, solange der Tatbestand der Sanierungslosigkeit nicht mittels Sanierungsverfahren festgestellt ist.26Eigentümerinnen und Eigentümer in Flughafennähe waren daher kaum in der Lage vorauszusehen, dass die einen Forderungen verfrüht, die andern aber im selben Zeitpunkt bereits verjährt waren.
Der Verjährungsentscheid verträgt sich somit nicht mit dem Grundsatz, dass zivilrechtliche Ansprüche durch materielle oder verfahrensmässige Fussangeln nicht vereitelt werden dürfen.27 Da eine konsequente Neuausrichtung und gesamthafte Lösung der Problematik vom Bundesgericht nicht erwartet werden kann (das Bundesgericht hat in BGE 130 II 394ff 406 ausdrücklich auf die Mängel des gesetzten Rechtes hingewiesen) obliegt es der Legislative, das EntG um klare
24 BGE 108 Ib 334
25 BGE 109 II 418; 81 II 439ff; vgl. dazu Heinz Rey in Kommentar zum Schweiz. Privatrecht, N 29f und zum ganzen Klagensystem N 4ff zu Artikel 679 ZGB
26 BGE 123 II 560; im Rahmenkonzessionsentscheid 124 II 293ff 338 hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass „die Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs aus formeller Enteignung für die mit dem Ausbau des Flughafens Zürich verbundenen Lärmimmissionen ... zur Zeit jedenfalls als verfrüht“ erscheine, weil noch keine Sanierungsfristen zu laufen begonnen hätten, obwohl es in den Genfer Entscheiden von 1995 und 1997 (BGE 121 II 317ff = URP 1995 734 [Hinweis], 122 II 337ff, vgl. auch
123 II 490ff E. 7 = URP 1997 620 [Hinweis]) solche Begehren geschützt hatte.
27 Art. 29 BV und 6 EMRK; J.P. Müller, Grundrechte der Schweiz, Bern 1999, S. 495ff; Urteil des EGMR vom 16.12.1992 in Sachen de Geouffre de la Pradelle v. Frankreich