Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten

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2.3.2 Korrektur eines nach bisherigem Recht entschiedenen Dauersachverhaltes

Die Abgrenzung, ob ein Sachverhalt noch nach bisherigem Recht zu beurteilen oder ob auf ihn das neue Recht anzuwenden ist, kann bei Rechtsänderungen zu Konflikten führen. Deshalb empfiehlt es sich, die wichtigsten übergangsrechtlichen Fragen ausdrücklich zu beantworten.

Die Umsetzung der vorliegenden Initiative auf Entschädigungsforderungen wegen Immissionsenteignungen, die nach den heutigen richterlichen Verjährungsregeln bereits verjährt wären, ist unseres Erachtens unproblematisch, zumal neues Recht auf Verhältnisse, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern, anzuwenden ist, sofern nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (sog. unechte Rückwirkung auf zeitlich offene Dauersachverhalte).29 Da es um die Entschädigung für den dauerhaften Entzug der Abwehrrechte bzw. für die fortwährenden Lärmimmissionen geht,30 können Grundeigentümer die – unter der Herrschaft der Verjährungspraxis des Bundesgerichts noch aussichtslosen – Ansprüche ohne Weiteres nach neuem Recht beurteilen lassen. Demgegenüber wäre die rückwirkende Anwendung neuen Rechts auf abgeschlossene Sachverhalte (sog. echte Rückwirkung) mit den Prinzipien der Rechtssicherheit,31 der Rechtsgleichheit32 und des Vertrauensschutzes33 unvereinbar und nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.34

Schwieriger gestaltet sich die intertemporale Rechtslage betreffend Entschädigungsansprüche, welche in den vergangenen Jahren aufgrund der bundesgerichtlichen Verjährungspraxis durch ein Gericht bereits rechtskräftig abgewiesen wurden. Dies betrifft insbesondere die abschlägig entschiedenen Genfer Flughafenfälle. Gemäss allgemeiner Verwaltungslehre sind Urteile von Verwaltungsgerichten oder verwaltungsunabhängigen Rekurskommissionen in dem Sinne materiell rechtskräftig, dass sie mit Ausnahme der Revision35 grundsätzlich nicht widerrufen werden können.36 Allerdings kann es der Verwaltung in Fällen, wo das verwaltungsgerichtliche Urteil einen Dauerzustand schafft, auch nicht verwehrt sein, gestützt auf veränderte Verhältnisse eine Verfügung zu treffen, welche im

29 Vgl. BGE 126 V 134, 135; 118 Ia 245, 255 m.w.H. und ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, N 337

30 Dass die Enteignungsentschädigung eine Abgeltung nicht nur für einen einmaligen Vorgang, sondern für einen dauerhaften Entzug der Rechte darstellt, lässt sich auch daran ablesen, dass Art. 17 EntG eine Entschädigung in Geld und zwar – als Alternative neben der Kapitalzahlung auch als wiederkehrende Leistung vorsieht.

31 Welches sich aus dem in Art. 5 BV verankerten Rechtsstaatsprinzip ableiten lässt

32 Artikel 8 BV

33 Artikel 9 BV

34 BGE 125 I 182, 186; BGE 122 V 405, 408 u.a. sowie ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, a.a.O., N 330

35 Eine Revision der Bundesgerichtsentscheide gestützt auf eine inzwischen vollzogene Rechtsänderung ist indessen nicht möglich (vgl. die in Artikel 136 OG sehr restriktiv formulierten Revisionsgründe). Gegen die Bundesgerichtsentscheide in den Genfer Fällen sind Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg pendent. Wann diese entschieden werden, ist ungewiss. Sollte der EGMR die Beschwerden gutheissen, so wäre dann allerdings eine Revision nach Art. 139a OG zulässig.

36 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, a.a.O., N 1025