Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten
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Ergebnis das früher gefällte Urteil des Verwaltungsgerichtes aufhebt.37 Dabei kann ausnahmsweise auch die Revision des dem Entscheid zugrundeliegenden Rechts als wesentliche Änderung der Umstände betrachtet werden.38 Die Frage, ob mit den abschlägig entschiedenen Fällen ein solcher Dauerzustand geschaffen wurde, ist zu bejahen, zumal die abgewiesene Entschädigung eine Abgeltung für den andauernden Entzug der Abwehrrechte bzw. für die andauernde Fluglärmbelastung darstellt.
Falls nach dem Inkrafttreten der vorliegend beantragten Gesetzesrevision Eigentümerinnen und Eigentümer, welche bisher noch keine Forderungen angemeldet hatten, diese durchsetzen, jedoch Verfahren von Eigentümerinnen und Eigentümern, deren Begehren aufgrund der verjährungsrechtlichen Praxis bereits abschlägig rechtskräftig entschieden wurden, nicht wieder aufgenommen werden könnten, käme es zu einer erheblichen Rechtsungleichheit. Nicht bloss wenige, zeitlich unweit der Schnittstelle zwischen bisherigem und neuem Recht befindliche Rechtsverhältnissen würden ungleich behandelt. Vielmehr würde sich wegen Wegfalls des Verjährungshindernisses diese Ungleichbehandlung weit in die Vergangenheit zurück erstrecken. Tatsächlich hat es auch schon das Bundesgericht in einem Fall, der den aufgrund der harten Verjährungspraxis negativ entschiedenen Genfer Fällen ähnlich gelagerten war39 als stossend empfunden, wenn gerade in den Fällen, die Anlass zur Änderung des Gesetzes gegeben haben, die Leistung verweigert würde.
Um diese spezielle Härte zu beseitigen, wird die Schaffung einer Übergangsbestimmung beantragt, welche die Rechtslage klärt.
2.4 Weitergabe einer enteignungsrechtlichen Entschädigung an Mieter und Pächter
2.4.1 Problemstellung
In der Subkommission bestand Einigkeit darüber, dass die Weitergabe von Entschädigungszahlungen an Mieterinnen, Mieter, Pächterinnen und Pächter, welche die Unbill der übermässigen Lärmbelastung effektiv zu ertragen haben, ein dringlich zu lösendes rechtstaatliches Problem darstellt. Einen direkten Anspruch auf eine enteignungsrechtliche Entschädigung haben Mieter oder Pächter nur bei einer vorzeitigen Aufhebung des Miet- oder Pachtvertrages (Art. 23 Abs. 2 EntG). Nach der Rechtsprechung wird ein Entschädigungsanspruch von Mietern oder Pächtern im Weitern wegen Verletzung vertraglicher Rechte, wozu die Beeinträchtigung durch übermässige Immissionen gehören kann, zwar bejaht, aber lediglich für die Dauer des Vertrages bis zum nächsten Kündigungstermin; die verbleibende Dauer des Mietverhältnisses muss zudem eine gewisse Mindestdauer aufweisen, ansonsten keine Entschädigung geschuldet ist40. In der Regel haben Mieter und Pächter
37 z.B. eine Bewilligung für das Aufstellen und den Betrieb bestimmter Spielautomaten, vgl. BGE 97 I 748, 752
38 BGE 109 Ib 246, 253
39 Als seinerzeit der Witwenrentenanspruch auf Witwen mit Pflegekindern ausgedehnt wurde, schützte das Bundesgericht den Anspruch einer Witwe, obwohl ein solcher acht Jahre vorher unter bisherigem Recht rechtskräftig abgelehnt worden war, vgl. BGE 99 V 200, 205.
40 BGE 106 Ib 227 u. 251