Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten

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persönliche Anzeige zuzustellen noch verneint mit dem Hinweis, dass dafür oftmals komplizierte Berechnungen notwendig seien. Daher sei es zulässig, darüber in einem vom betroffenen Eigentümer selber anzustrengenden Verfahren zu entscheiden. Wie gezeigt trifft diese Begründung wegen Artikel 31 Absatz 1 EntG und wegen der inzwischen im Planauflageverfahren routinemässig ermittelten und von der Bewilligungsbehörde nach Artikel 37a LSV auch im Entscheid festzuhaltenden Lärmbelastung nicht mehr zu.16

Bei der Errichtung von öffentlichen und konzessionierten Anlagen wurde seit Inkrafttreten des BG über die Verfahrenskoordination das Planauflageverfahren zum zentralen Scharnier zwischen den projektbezogenen und den für den Rechtserwerb notwendigen Plänen. Wegen der im Lärmbelastungskataster bzw. im Entscheid der Bewilligungsbehörde darzustellenden Lärmbelastung muss dies heute gleichermassen auch beim Erwerb der nachbarrechtlichen Abwehrrechte gelten.

Damit wird der Zugang zum Verfahren und der Zugang zum Recht für alle von einer Immissionsenteignung Betroffenen entscheidend verbessert. Statt ihre Forderungen nachträglich individuell geltend machen zu müssen, wenn sie den Eindruck haben, der Lärm oder andere Immissionen aus der errichteten Anlage seien übermässig, wird ihnen ein quasi automatischer Rechtszugang im Planauflageverfahren eröffnet. Anstelle des individuellen Rechtsbegehrens tritt die nach Zustellung der persönlichen Anzeige einzureichende Anmeldung von Rechtsansprüchen. Dieser vereinfachte und vereinheitlichte Zugang zum Recht hat allerdings auch einen Preis: Wer die auf 30 Tage bemessene Frist für die Anmeldung der Ansprüche verpasst, hat sein Recht für eine nachträgliche Geltendmachung in der Regel verwirkt. Das aber erhöht die Rechtssicherheit. Enteignete und Enteigner gewinnen auf diese Weise sehr schnell Klarheit über ihre Rechtsansprüche und Rechtspflichten. Zugleich verwirklicht dieses Vorgehen im Sinne von Artikel 35 Bundesverfassung (BV) die Eigentumsgarantie, indem es ausgewogene Voraussetzungen für die Geltendmachung der Wertgarantie von Artikel 26 Absatz 2 BVschafft.

2.1.2.3 Praxis der Immissionsenteignungen

In der Praxis ist heute noch nicht durchwegs sichergestellt, dass alle Nachbarn im Perimeter einer neuen Anlage, in welchem die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, die persönliche Anzeige erhalten und damit ins Einspracheverfahren anlässlich der Planauflage einbezogen werden. Die Plangenehmigungsbehörden sind oft noch zu sehr auf den für das Projekt notwendigen Landerwerb fixiert und scheuen den Aufwand, wenn sie auch die als doppelspurig empfundene Funktion im enteignungsrechtlichen Planauflageverfahren übernehmen sollen. Nur zu gerne stützen sie sich auf den soeben, in Ziffer 2.1.2.2 oben erwähnten Bundesgerichtsentscheid ab, welcher sie von dieser Pflicht auch heute noch zu entbinden scheint.17

Es kommt hinzu, dass Abschnitt III des EntG nicht explizit erwähnt, dass der Erwerb der entzogenen Abwehrrechte gegen übermässige Immissionen in das Verzeichnis

16 ZBl Nr. 86, S. 157f; kritisch dazu PETER ETTLER, a.a.O. 595 und URS EYMANN, a.a.O. 569

17 Vgl. zu dieser auf das Bauprojekt und den dafür nötigen Rechtserwerb fixierten Sichtweise URS EYMANN, a.a.O. 565f