Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 24Fedlex · Vorlage

informiert und haben ihre Forderungen weiterhin aus eigener Initiative anzumelden. Wer sich nicht zur Wehr setzt, geht leer aus. Wenig Geschäftserfahrene haben zum Vornherein das Nachsehen. Ein solches Verfahren ist rechtsstaatlich bedenklich und widerspricht Artikel 26 Absatz 2 BV. Dieser statuiert eine Entschädigungspflicht und beinhaltet damit zugleich eine Verpflichtung, den Zugang zu dieser Entschädigung zu ebnen (Art. 35 BV). Das EntG und die mit dem Verfahrenskoordinationsgesetz eingefügten kombinierten Planauflage- oder Enteignungsverfahren setzen den entsprechenden Standard. Offensichtlich wurde bei Erlass des Verfahrenskoordinationsgesetzes übersehen, dass Betriebsreglementsänderungen von konzessionierten Flughäfen immer dann raumrelevant sind, wenn eine UVP erfolgt. Deshalb müssen sie mit dem EntG koordiniert werden.

Das LFG ist daher so zu ändern, dass nicht bloss Planauflagen für Flughafenprojekte sondern auch Betriebsreglementsänderungen von Flughäfen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umweltbelastung im koordinierten Verfahren der enteignungsrechtlichen Beurteilung zuzuführen sind (vgl. zum konkreten Vorschlag Ziff. 5.2).

Das BAZL und die Subkommission sind sich darüber einig, dass am LFG im Rahmen dieser kleinen, von Detailproblemen des Enteignungsrechts beherrschten Revision nur gerade die notwendigsten Änderungen vorgenommen werden sollen. An sich würde es genügen, die Bestimmungen von Artikel 37ff LFG zum Zusammenspiel zwischen Plangenehmigungsverfahren und Enteignungsverfahren bei Flughäfen als sinngemäss anwendbar zu erklären. Allerdings wäre ein solcher Globalverweis nicht präzise und würde notwendige Differenzierungen im Ablauf des Plangenehmigungsverfahrens einerseits und des Verfahrens zur Genehmigung wesentlicher Änderungen des Betriebsreglements anderseits der Praxis überlassen. Daraus könnten sich Rechtsunsicherheiten ergeben, welche aus gesetzgeberischer Sicht vermieden werden sollen.

Daher entschied sich die Subkommission im Einvernehmen mit dem BAZL, das Verfahren zur Genehmigung wesentlicher Änderungen des Betriebsreglements in den neuen Artikeln 36d – 36i LFG autonom zu regeln. Dabei achtete sie darauf, die Bestimmungen von Artikel 37ff zum Plangenehmigungsverfahren soweit möglich wörtlich und in derselben Gliederung zu übernehmen.

Eine Zusammenlegung der analogen Bestimmungen zu den beiden Genehmigungsverfahren wurde evaluiert, aber verworfen. Den Ausschlag dazu gaben zum einen systematische Überlegungen, da im Abschnitt Infrastruktur des LFG der Betrieb und die Plangenehmigungsverfahren je gesondert behandelt werden und integrale Teilabschnitte bilden, deren teilweise Zusammenlegung die Übersichtlichkeit erschweren würden. Im Übrigen beabsichtigt die Bundesverwaltung ohnehin, das LFG in mehreren Teilschritten zu revidieren. Dabei sollen auch die Verfahren für die Flugplätze angepasst werden. Dieser grösseren Revision soll im Rahmen der Parlamentarischen Initiative Hegetschweiler nicht vorgegriffen werden.

Das LFG sieht verschiedene Genehmigungen des Betriebsreglements vor. Die erstmalige Genehmigung des Betriebsreglements eines Flughafens nach Artikel 36c Absatz 4 LFG erfolgt im Zusammenhang mit der Plangenehmigung für die neuen oder geänderten Flugplatzanlagen. Da diese ebenfalls das enteignungsrechtliche