Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 25Fedlex · Vorlage
Planauflageverfahren auslöst, in welches gemäss der neuen Bestimmung von Artikel 31 Absatz 1 EntG auch die durch den Entzug der Nachbarrechte Betroffenen einzubeziehen sind, braucht hier nur das Verfahren zur Genehmigung wesentlicher Änderungen des Betriebsreglements geregelt zu werden.
4 Weiterführende Anmerkungen
4.1 Zu den Gegenargumenten des Bundesrates und der Verwaltung
Bei der Umsetzung der Initiative stellen sich keine unlösbaren Vorfragen. Der Argumentation des Bundesrates in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage 01.1062 Hegetschweiler kann deshalb nicht gefolgt werden. Auch neue Betriebsreglemente werden gemäss Artikel 36c f LFG und den Artikeln 23 ff VIL einer UVP unterzogen, öffentlich aufgelegt und genehmigt. In der UVP werden die Gebiete erfasst, die über den Grenzwerten belastet werden. Die berechnete Lärmbelastung kann ohne weiteres kartografisch und parzellenscharf dargestellt werden. Die in einem formellen Enteignungsverfahren von der Plangenehmigungsbehörde zu berücksichtigenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind damit grundsätzlich bestimmt. Es geht letztlich einfach darum, dass diese in einem formellen Verfahren begrüsst werden, ohne dass jede und jeder Einzelne selber tätig werden muss. Die Plangenehmigungsbehörden und namentlich das BAZL werden dadurch kaum erheblich stärker belastet. Sie haben die angemeldeten Entschädigungsansprüche ja nicht materiell zu prüfen, sondern bloss darüber zu wachen, dass die formellen Erfordernisse der Anmeldung, insbesondere die Frist, eingehalten sind und der Enteignungsplan korrekt ist. Darauf haben sie die Begehren an die zuständige Eidgenössische Schätzungskommission weiterzuleiten. Das alles können sie bei Sichtung der Einsprachen zur Planauflage gerade „in Serie“ erledigen. Die grössere Belastung darf im Übrigen nicht die primäre Rolle spielen; immerhin geht es um einen in der Verfassung garantierten Entschädigungsanspruch. Zudem wird die Eidgenössische Schätzungskommission entlastet, wenn sie die Anmeldungen der Eigentümer „gebündelt“ erhält und nicht mit individuellen Eingaben konfrontiert ist. Insgesamt dürfte sich der Mehraufwand somit in Grenzen halten.
Richtig ist, dass dem Luftverkehr eine grössere Volatilität eigen ist als dem Bahn- oder Strassenverkehr. Immerhin ist zu beachten, dass auch diesbezüglich (wie auch im Bericht über die Luftfahrtpolitik der Schweiz 2004, BBl 2005 1781ff) mit Nachdruck gefordert wird, dass eine Koordination mit der Raumordnung (Richt-, Nutzungs- und Sachplanung) zwingend ist. Dies gilt schon deshalb, weil der Lärmimmissionsgrenzwert (bzw. der Planungswert) gemäss Artikel 24 USG auch massgebend ist für Bauverbote, Um- oder Abzonungen, bzw. für die Erschliessung von Baugebieten. Einer dauernden Änderung von Betriebsreglementen und damit wechselnder Immissionen zulasten immer wieder neuer Anwohnerinnen und Anwohner sind aus diesem Grunde Grenzen gesetzt.
Wo dennoch – so entsprechend den bekannten Auflagen von Deutschland gegenüber dem Betrieb des Flughafens Zürich – kurzfristig Änderungen von Luftstrassen zu berücksichtigen sind, kann wichtigen Anliegen des Flugverkehrs mittels vorzeitiger