Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten
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Besitzeinweisung (Art. 76 EntG) bzw. im Rahmen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung gegenüber Rechtsmitteln Rechnung getragen werden. Die neuen verfahrensrechtlichen Vorschläge gefährden somit den Betrieb der Flughäfen nicht.
Sollte sich als Folge der Verlegung von Luftstrassen bezüglich bereits entschädigten Liegenschaften der Lärm vermindern oder entfallen, so kann im gegebenen Zeitpunkte die Rechtslage ohne weiteres neu überprüft werden. Auch im Rahmen der Entschädigung für materielle Enteignung ist bekanntlich bei nachträglicher Milderung von Eigentumsbeschränkungen eine (teilweise) Rückerstattung geleisteter Entschädigungen möglich. Gesetzgeberische Vorgaben auch in dieser Richtung dürften sich jedoch erst dann empfehlen, wenn der Gesetzgeber (was sinnvoll sein dürfte und worauf auch im Entscheid BGE 130 II 394 ff, Opfikon-Glattbrugg, ausdrücklich hingewiesen wurde) auch die Voraussetzungen für die Entschädigungspflicht (Voraussehbarkeit, Spezialität und Schwere der Einwirkung) näher umschreibt. Einstweilen wird mit den vorliegenden, sich auf das Verfahrensrecht beschränkenden Revisionsvorschlägen an der diesbezüglichen Praxis des Bundesgerichtes nichts verändert, sodass die Angst vor höheren Entschädigungszahlungen unbegründet ist. Ebenso ist nicht eine Flut neuer Forderungseingaben zu erwarten; vielmehr sind weniger, dafür inhaltlich qualifiziertere Eingaben zu erwarten, weil aufgrund des aufzulegenden Planes einigermassen klar ist, wer überhaupt Chancen auf Enteignungsentschädigungen haben könnte.
Obschon die gütliche Einigung im Vordergrund stehen sollte, wurden bisher kaum je Entschädigungen auf Vereinbarungsbasis bezahlt. Sowohl in Genf als auch in Zürich bemühen sich die Flughafenhalter, Ansprüche für Immissionsenteignungen möglichst zu umgehen.
4.2 Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete
Wenn die Initiative umgesetzt wird, darf die Verjährungseinrede vom Enteigner nur noch erhoben werden, wenn eine ordentliche enteignungsrechtliche Planauflage durchgeführt wurde. Es fragt sich daher, ob diese Gesetzesänderungen Auswirkungen haben auf andere Lärmsituationen. Die Harmonisierung der Verfahren betreffend Forderungen als Folge von Immissionen der verschiedenen Verkehrsträger ist ein wichtiges Anliegen.
4.2.1 Lärm von Militärflugplätzen und militärischen Übungsplätzen
Das VBS hat in den letzten Jahren die Lärmsanierung der verbleibenden Militärflugplätze vorangetrieben und entsprechende Schallschutzkonzepte publiziert und soweit möglich umgesetzt. Diese bestehen in Plänen mit von der EMPA berechneten Lärmbelastungskurven, aufgrund welcher die Liegenschaften, welche wegen Alarmwert- oder gegebenenfalls Immissionsgrenzwertüberschreitungen auf Schallschutzmassnahmen im Sinne von Artikel 20 oder 25 USG Anspruch hatten, parzellenscharf ermittelt werden konnten. Aufgrund der Restrukturierungen in der Luftwaffe sind inzwischen einige dieser Schallschutzkonzepte überholt. Diese