Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten

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der enteignungsrechtlichen Planauflage der Neubaustrecke berücksichtigt. Artikel 9 LSV schreibt ferner vor, dass die Mehrbeanspruchung einer Zufahrtsstrasse jedenfalls zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen darf. Dieser Fall ist daher bereits im geltenden Recht entschädigungspflichtig gelöst.

4.2.3.2 Verkehrsanlage wird unerwartet zum Sanierungsfall

Bei einer neuen Strasse, die bei der Erstellung mit enteignungsrechtlichem Plangenehmigungsverfahren noch keine übermässigen Lärmimmissionen verursachte, bei der aber nachträglich der seltene Fall eintritt, dass sich der Verkehr innert kurzer Zeit und ohne bauliche Kapazitätsausweitungen verdoppelt – womit der Lärmpegel für bestimmte Anstösser nachträglich über den Immissionsgrenzwert steigt –, stellt sich die Frage, wie es sich mit den Minderwertforderungen der plötzlich übermässig belärmten Strassenanstösser verhält. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist klar, dass zunächst ein (unechtes) „Sanierungsprojekt“ zur Durchsetzung des bewilligten Zustandes abzuwarten wäre (Art. 25 USG). Bei Lärmschutzwänden würde dabei der Schaden der Eigentümerinnen und Eigentümer weitgehend entfallen. Bei den üblicherweise installierten Lärmschutzfenstern bleibt die Belästigung im Freien und bei offenen Fenstern sowie der Schaden der unfreiwilligen „Einbunkerung“. Bei einer Umsetzung der vorliegenden Initiative verjähren nun Entschädigungsklagen für diesen verbleibenden Schaden ohne ein neues Plangenehmigungsverfahren ebenfalls nicht mehr.

Zu bemerken ist dabei allerdings, dass Schallschutzmassnahmen gegen Strassenverkehrs- oder Eisenbahnlärm regelmässig effektiver sind als gegen den von oben und folglich von überall her einwirkenden Fluglärm. Zudem ist eine Orientierung auf die lärmabgewandte Seite für Anwohnerinnen und Anwohner lauter Strassen häufig möglich. Nach durchgeführten Schallschutzmassnahmen dürfte daher der Minderwert solcher Liegenschaften in aller Regel nicht mehr entschädigungsrelevant sein.

4.2.3.3 Schleichende Lärmzunahmen auf bestehenden Verkehrsanlagen

Bei altrechtlichen Strassen, die nie ausgebaut wurden, oder bei Flughäfen, die stets unter dem gleichen Betriebsreglement funktionierten, bei denen der Verkehr aber schleichend und über die Jahre hinweg auf hohem Niveau zunahm und irgendwann über den Immissionsgrenzwert anstieg, wurde ebenfalls nie ein ordentliches Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Nach dem Initiativtext verjähren damit zusammenhängende Minderwertentschädigungsforderungen grundsätzlich ebenfalls nicht. Hier greift allerdings das Kriterium der Voraussehbarkeit nach der Praxis des Bundesgerichts. Damit werden die Klagen aller Eigentümerinnen und Eigentümer ausgeschlossen, die erst zu einem Zeitpunkt erworben haben, in dem die übermässige Lärmbelastung bereits voraussehbar war. Anders steht es mit alteingesessenen Grundeigentümern. Deren Klagen werden nach Inkrafttreten der Revisionsvorlage weder an den Hürden der Voraussehbarkeit noch an denjenigen der Verjährung scheitern.