Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten

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mussten und daher bereits von günstigen Mieten profitieren, nicht doppelt entschädigt werden.

5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

5.1 Bundesgesetz über die Enteignung

5.1.1 Revision bezüglich Entschädigung und Herabsetzung der Miete

Art. 24a (neu) Randtitel (neu): Va. Entschädigung für nachbarrechtliche

Ansprüche bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken

1 Wird die Entschädigung für die Enteignung nachbarrechtlicher Ansprüche bei einem vermieteten oder verpachteten Grundstück entrichtet, so sind die Miet-

beziehungsweise Pachtzinsen angemessen herabzusetzen.

2 Die Herabsetzung entfällt:

a. in dem Masse, in dem der übermässigen Einwirkung, derentwegen die Entschädigung ausgerichtet wird, bei der Festlegung der Miet- oder

Pachtzinsen Rechnung getragen worden ist;

b. ganz, wenn die Miet- oder Pachtverhältnisse nach Auftreten der

übermässigen Einwirkung abgeschlossen worden sind.

Mit der neuen Bestimmung soll sichergestellt werden, dass von einer als Geldleistung ausgerichteten Entschädigung auch Mieterinnen, Mieter, Pächterinnen und Pächter profitieren. Weil nicht nur die Auszahlungsmodalitäten geregelt werden, ist ein neuer Artikel vorzusehen. Es handelt sich um ein „Sonderregime“ für nachbarrechtliche Ansprüche, weshalb sie als neuer Artikel 24a einzufügen ist, obwohl ausschliesslich Geldleistungen Gegenstand der neuen Bestimmung sind; bei Sachleistungen (z. B. bauliche Lärmschutzmassnahmen) gemäss Artikel 18 EntG findet sie nicht Anwendung. Keine Anwendung findet sie naturgemäss auch dann, wenn ein Entschädigungsanspruch mit Bezug auf das betroffene Grundstück verneint wird.

Inhaltlich sieht Artikel 24a (neu) EntG die indirekte Weitergabe einer Enteignungsentschädigung an die Mieterinnen, Mieter, Pächterinnen und Pächter durch eine Zinsherabsetzung vor. Mit der Formulierung „angemessen herabzusetzen“ wird ein gewisser Spielraum für die Herabsetzung eingeräumt. Die vorgeschlagene Formulierung ermöglicht es beispielsweise, den Verhältnissen innerhalb einer Liegenschaft Rechnung zu tragen und die Herabsetzungen bei unterschiedlicher Intensität der Immissionen unterschiedlich hoch festzulegen. Im Regelfall wird sich die Mietzinsherabsetzung allerdings am (prozentualen) Ausmass der im Enteignungsverfahren festgestellten Verkehrswertminderung orientieren.

Der zweite Satz stellt sicher, dass eine Herabsetzung des Mietzinses nur dann Platz greift, wenn der übermässigen Einwirkung bei der Festlegung des Mietzinses noch nicht Rechnung getragen worden ist. Bei Abschluss des Miet- und