Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten

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Art. 30 Abs. 1 Bst. c

1 Der Gemeinderat macht unverzüglich öffentlich bekannt, dass die Pläne und Verzeichnisse während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen und dass innert dieser Frist die Beteiligten bei ihm schriftlich anzumelden haben:

c. die Forderungen für die zu enteignenden Rechte, einschliesslich der

voraussichtlich zu enteignenden Nachbarrechte, unter den in den Artikeln 38–41 bezeichneten Rechtsfolgen.

Art. 31 Abs. 1

1 Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten Entschädigungsberechtigten,

einschliesslich denjenigen, die durch den Entzug der Nachbarrechte betroffen sind, gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Gemeinderats die persönliche Anzeige zuzustellen und anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.

Die Absätze 1 und 3 von Artikel 27 werden obsolet. Sämtliche Informationen, welche der Enteigner nach dieser Bestimmung aufstellen musste, muss er heute im koordinierten bundesbaurechtlichen Planauflageverfahren ohnehin liefern. Steht eine künftige Änderung oder Erweiterung eines öffentlichen oder konzessionierten Werkes zur Diskussion, bestimmt das Bundesbaurecht heute ebenfalls über die dafür notwendigen Informationen. Beide Absätze können daher in Anpassung an die klare Rechtslage gestrichen werden. Wenn sich bei einer Gesetzesrevision die Gelegenheit ergibt, einen Erlass zu entschlacken, ist diese zu ergreifen.

Absatz 2 von Artikel 27 weist in der neu formulierten Einleitung darauf hin, dass die im Verfahren der Planauflage inklusive allfälliger Umweltverträglichkeitsprüfung benötigten Informationen und Pläne auch im Enteignungsverfahren grundlegend sind. Der neue Einschub „sowie die voraussichtlich zu entziehenden Nachbarrechte an Grundstücken je...“ verdeutlicht, dass auch diese im Enteignungsplan und in der Grunderwerbstabelle aufgeführt werden müssen. Damit wird klargestellt, dass der Entzug der Abwehrrechte − jedenfalls soweit diese aus den verlangten Projektinformationen ersichtlich sind − zwingend Gegenstand des ordentlichen enteignungsrechtlichen Planauflageverfahrens sind und keinesfalls in ein später von den Betroffenen individuell einzuleitendes Verfahren gehören.

Mit dem Einschub “einschliesslich der voraussichtlich zu enteignenden Nachbarrechte“ von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c EntG und der neuen Bestimmung von Artikel 31 “derjenigen, die durch den Entzug der Nachbarrechte betroffen sind“ wird der Zugang zum Verfahren und der Zugang zum Recht für alle von einer Immissionsenteignung Betroffenen entscheidend verbessert. Statt ihre Forderungen nachträglich individuell geltend machen zu müssen, wenn sie den Eindruck haben, der Lärm oder andere Immissionen aus der errichteten Anlage seien übermässig, wird ihnen ein quasi automatischer Rechtszugang im Planauflageverfahren eröffnet. Anstelle des individuellen Rechtsbegehrens tritt die nach Zustellung der persönlichen Anzeige einzureichende Anmeldung von Rechtsansprüchen.

Da die Subkommission am bisherigen System der persönlichen Anzeige festhält, ist sicherzustellen, dass diese auch den durch den Entzug der Nachbarrechte Betroffenen zuzustellen ist.