Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten

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Pachtverhältnisses nach Auftreten der übermässigen Einwirkungen besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass diese bei der Mietzinsfestlegung berücksichtigt ist.

Art 89 Randtitel und Abs. 2

II. Bezahlung der Entschädigung

1. Ort

a. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte und Minderwert

2 Aufgehoben

Art 89bis (neu)

b. Weitere Nachteile

Der Ersatz für die weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile sowie die Entschädigung an Mieter und Pächter ist unmittelbar an die Berechtigten zu leisten.

Art 89ter (neu)

c. nachbarrechtliche Ansprüche der Mieter und Pächter

1 Die Entschädigungen für die Enteignung nachbarrechtlicher Ansprüche bei

vermieteten oder verpachteten Grundstücken sind an die dinglich Berechtigten zu leisten.

2 Die dinglich Berechtigten haben die Schätzungskommission sowie die betroffenen Mieter und Pächter über den Beginn aller Miet- und Pachtverhältnisse und über die vorgesehene Herabsetzung der Miet- und Pachtzinsen gemäss Artikel 24a zu

orientieren.

3 Stellt die Schätzungskommission ein erhebliches Missverhältnis zwischen

Entschädigung und Herabsetzung fest, so legt sie die Herabsetzung nach Anhörung der betroffenen Mieter und Pächter verbindlich fest.

4 Den Mietern und Pächtern stehen gegen die Festlegung des Miet- beziehungsweise Pachtzinses die gleichen Rechtsmittel zu wie den dinglich Berechtigten.

Der zweite Teil der neuen Regelung ist eine Vollzugsbestimmung. Die systematische Einordnung erfolgt am besten als neuer Artikel 89ter EntG. Artikel 89 enthält unter dem neuen Randtitel a. Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte und Minderwert den bisherigen Absatz 1. Der bisherige Absatz 2, welcher die Entschädigung für direkte Ansprüche von Mieterinnen, Mietern, Pächterinnen und Pächtern regelt, wird unter dem neuen Randtitel b. Weitere Nachteile aufgenommen und Artikel 89ter unter dem neuen Randtitel c. nachbarrechtliche Ansprüche der Mieter und Pächter.

Der erste Satz der neuen Bestimmung stellt klar, dass die Entschädigung den dinglich Berechtigten ausbezahlt wird, das heisst in der Regel den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, nicht den Mietern oder Pächtern. Die Regelung gemäss zweitem Satz soll die Schätzungskommission in die Lage versetzen, ohne grossen Aufwand zu überprüfen, ob der Bestimmung von Artikel 24a EntG nachgelebt worden ist. Damit die angemessene Herabsetzung im Rahmen des enteignungsrechtlichen Verfahrens vollstreckbar wird, sieht der dritte Satz vor,