Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten

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… dieses Gesetzes die Wiedererwägung des Entschädigungsbegehrens verlangt wird. Der Eigentümer hat Anspruch auf die Behandlung seines Gesuchs.

Das Wiedererwägungsgesuch ist in der Regel ein formloser Rechtsbehelf, durch den die betroffene Person die verfügende Behörde ersuchen kann, auf ihre Verfügung zurückzukommen. Ein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches besteht nur, wenn bestimmte, in der Praxis entwickelte Kriterien erfüllt sind oder wenn ein solcher gesetzlich vorgesehen ist. Die gesetzliche Verankerung der Wiedererwägung soll klarstellen, dass Behörden und Gerichte gestützt auf die wesentlich veränderten Umstände, welche durch die Gesetzesrevision geschaffen werden, eine Verfügung treffen können und müssen, die im Ergebnis ein früher gefälltes rechtskräftiges Urteil aufhebt. Selbstverständlich handelt es sich bei einer solchen Übergangsbestimmung um einen absoluten Sonderfall, gegen welchen Rechtssicherheitsbedenken vorgebracht werden können. Die vorgeschlagene Bestimmung soll die Gleichbehandlung von Eigentümerinnen und Eigentümern, deren Forderungen unter der Herrschaft der bundesgerichtlichen Verjährungspraxis rechtskräftig abgelehnt wurden und solchen, die bisher noch keine Entschädigungsbegehren eingereicht haben, gewährleisten. Zudem schafft sie übergangsrechtliche Klarheit. Im Gegensatz zum ebenfalls geprüften Alternativvorschlag (Revision der abgeurteilten Entscheide) ermöglicht sie ferner die direkte Neubeurteilung durch die Schätzungskommission ohne „Ehrenrunde“ ans Bundesgericht, was prozessökonomisch ist.

5.2 Bundesgesetz über die Luftfahrt

Die nachstehenden Änderungen kopieren weitestgehend die bewährten Bestimmungen von Artikel 37a und 37d – 37h LFG für das Plangenehmigungsverfahren. Auch die Marginalien und die Struktur der einzelnen Artikel sind von dort übernommen. Ein wichtiger Unterschied betrifft die Bewilligungsbehörde: Als solche ist im Plangenehmigungsverfahren das Departement, im Betriebsreglementsänderungsverfahren jedoch das „Bundesamt“, d.h. das BAZL, vorgesehen.

Art. 36d:

2bis. Wesentliche Änderung des Betriebsreglements

a. Anwendbares Recht

Das Verfahren zur Genehmigung von Änderungen des Betriebsreglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung haben, richtet sich nach diesem Gesetz sowie für Flughäfen subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193042 über die Enteignung (EntG).

42 SR 711