Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten

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Der Wortlaut der Bestimmung ist praktisch identisch mit demjenigen von Artikel 37a LFG betreffend das anwendbare Recht bei Planauflagen.43 Mit ihr wird auch gesagt, dass das enteignungsrechtliche Verfahren auf private Flugplätze (Flugfelder) keine Anwendung findet.

Art. 36e Randtitel (neu):

b. Anhörung, Publikation und Auflage

1 Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3 Bei Flughäfen hat die öffentliche Auflage den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG44 zur Folge.

Die Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 37d LFG für das Plangenehmigungsverfahren, die Absätze 1 und 2 sind bereits im heutigen Artikel 36d Absatz 1 und 2 enthalten. Absatz 3 verdeutlicht, dass die Bestimmungen über den Enteignungsbann grundsätzlich greifen. Allerdings dürfte er bei Grundstücken, welche bloss vom Entzug der Abwehrrechte betroffen sind, kaum je eine Rolle spielen, da weder Eigentümerwechsel noch Veränderungen aller Art am Grundstück die Stellung des Enteigners erschweren können.

Art. 36f (neu):

c. Persönliche Anzeige

Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die ersuchende

Unternehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG45 eine

persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Die Bestimmung ist identisch mit Artikel 37e LFG für das Plangenehmigungsverfahren.

Art. 36g (neu):

d. Einsprache

1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 oder des EntG47 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt

43 Vgl. zum Zusammenspiel der beiden Gesetze die Botschaft zu einem BG über die

Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591–2698, 2646 in Verbindung mit 2619

44SR 711

45SR 711

46 SR 172.021

47 SR 711