Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten

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Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Bei Flughäfen sind innerhalb der Auflagefrist auch sämtliche

enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder

Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim Bundesamt einzureichen.

3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Die Bestimmung ist identisch mit Artikel 37f LFG für das Plangenehmigungsverfahren. Der neue Absatz 1 entspricht auch dem bisherigen Absatz 4, der neue Absatz 3 dem bisherigen Absatz 5 von Artikel 36d LFG. Der neue Absatz 2 verlangt von den nach dem neuen Artikel 36f benachrichtigten Eigentümern, dass sie ihre enteignungsrechtlichen Einwände und Begehren ebenfalls innert der Auflagefrist geltend machen. Wer dies versäumt, hat seine Ansprüche grundsätzlich verwirkt.

Art. 36h (neu):

e. Bereinigung in der Bundesverwaltung

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199748.

Die Bestimmung entspricht sowohl Artikel 37g für das Plangenehmigungsverfahren als auch dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 36d LFG.

Art. 36i (neu):

f. Behandlung der enteignungsrechtlichen Einsprachen; Schätzungsverfahren

1Das Bundesamt kann mit den betroffenen Grundeigentümern

Einigungsverhandlungen durchführen, bevor es das Betriebsreglement genehmigt.

2 Mit der Genehmigung entscheidet das Bundesamt gleichzeitig auch über die

enteignungsrechtlichen Einsprachen und bewilligt die vorzeitige Besitzeinweisung. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.

3 Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission nach den Bestimmungen des EntG durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

4 Das Bundesamt übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die

genehmigten Änderungen, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

Der Artikel koordiniert allfällige enteignungsrechtliche Einigungsverhandlungen, den Genehmigungsentscheid betreffend das Betriebsreglement und die Weiterleitung

48 SR 172.010