Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2006/80: 02.418 Pa.Iv. Hegetschweiler: Fluglärm. Verfahrensgarantien · 50 Seiten
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6.1.3.1 Verpflichtung zum Erstellen von Enteignungsplänen und Grunderwerbstabellen
Gemäss dem Entwurf von Artikel 27 Absatz 2 EntG hat der Flughafenbetreiber künftig Enteignungspläne und Grunderwerbstabellen für jede lärmbetroffene Gemeinde zu erstellen, sofern die Änderungen des Betriebsreglements zu einer voraussichtlich wesentlich höheren Lärmbelastung für die Anwohnerschaft führen (Lärmbelastung i. S. der Lärmschutzverordnung; LSV, SR 814.41). In diesen Dokumenten sind die zu enteignenden Grundstücke und die voraussichtlich zu entziehenden Nachbarrechte sowie die aus dem Grundbuch ersichtlichen beschränkten dinglichen Rechte zu verzeichnen
6.1.3.2 Regelung der Verjährung
Gemäss Entwurf zum neuen Artikel 41bis soll keine Verjährungseinrede geltend gemacht werden können, wenn keine Planauflage erfolgte, die auch das betroffene Grundstück erfasste. In allen anderen Fällen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
6.1.3.3 Möglichkeit zur Wiederaufnahme abschliessend beurteilter Fälle
Die Vorlage sieht in den Schlussbestimmungen vor, die Wirkung des geltenden Rechts teilweise aufzuheben: Während eines Jahres nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Revision sollen Betroffene die Aufhebung der rechtskräftigen Entscheide und die Neubeurteilung ihres Begehrens verlangen können. In solchen Fällen würde das neue Recht zur Anwendung gelangen.
6.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen
6.2.1 Flughäfen und die Eidgenossenschaft
6.2.1.1 Auswirkungen in Bezug auf die neue Planauflage
In den nächsten Jahren werden die An- und Abflugrouten am Flughafen Zürich abgeändert und das Betriebsreglement wird entsprechend angepasst werden. Die neuen Routen könnten zu einer spürbar höheren Lärmbelastung für die Anwohnerinnen und Anwohner führen. In diesen Fällen müssten die Flughafenbetreiber jeweils die Enteignungspläne und Grunderwerbstabellen erstellen und in den betroffenen Gemeinden auflegen.
In Genf hingegen dürfte es nur in Ausnahmefällen zur Anwendung des neuen Verfahrens kommen, da dieser Flughafen über eine einzige Piste betrieben wird und Änderungen der An- und Abflugrouten im lärmrelevanten Bereich somit nicht absehbar sind.